Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

8C_511/2011Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung04.08.2011Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with a social insurance appeal against a cantonal appellate judgment. It found that the appellant’s submission did not engage with the decisive reasoning of the lower court in a legally sufficient manner and mainly repeated earlier pleadings. Because the complaint lacked the required substantiation under the BGG, the Court declined to enter into the merits. Court costs of CHF 300 were charged to the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen an die Beschwerde ans Bundesgericht. Die Rechtsmittelschrift muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; erforderlich ist eine Auseinandersetzung mit den für den Ausgang des vorinstanzlichen Entscheids massgeblichen Erwägungen. Blosse Wiederholungen früherer Rechtsschriften oder appellatorische Kritik genügen nicht. Soweit weder eine hinreichende Rüge der Rechtsverletzung noch eine substantiierte Beanstandung der Sachverhaltsfeststellung erfolgt, ist auf die Beschwerde ohne Nachfristansetzung nicht einzutreten (consid. 2). Bei Nichteintreten im vereinfachten Verfahren sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

8C_511/2011 {T 0/2}

Urteil vom 4. August 2011
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
F.________, handelnd durch die Eltern
und diese vertreten durch Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Kasernenstrasse 4, 9100 Herisau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des
Obergerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden
vom 16. Februar 2011.
Nach Einsicht
in die Beschwerde des F.________ vom 27. Juni 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 16. Februar 2011,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter ande-rem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.3 S. 246 f.; vgl. auch Laurent Merz, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 53 sowie 56 f. zu Art. 42 BGG und dortige weitere Hinweise),
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 27. Juni 2011 mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt, wobei in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist,
dass die beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde bezüglich des materiellen Gehalts der Begründung weitgehende Wiederholungen - z.T. in wörtlicher Übernahme - der schon vor dem kantonalen Obergericht eingereichten Rechtsschriften enthält (BGE 134 II 244 E. 2.1 ff. S. 245 ff.),
dass der Beschwerdeführer zwar verschiedene, im vorinstanzlichen Entscheid zitierte Arztberichte aufführt, denen er eigene Darlegungen bzw. eine nach seiner Auffassung zutreffende Beweiswürdigung und einen daraus abgeleiteten Abklärungsbedarf gegenüberstellt, ohne indessen in konkreter und hinreichend substanziierter Weise aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG resp. eine entscheidwesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte (vgl. dazu statt vieler: Urteile 8C_303/2011 vom 23. Mai 2011, 8C_158/2011 vom 13. Mai 2011, 6B_836/2010 vom 4. Februar 2011 und 8C_914/2010 vom 7. Februar 2011 mit Hinweisen),
dass somit auf die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende Beschwerde - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass dem Verfahrensausgang entsprechend die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. August 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz

Schlagwörter

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