projekte
8C_504/2013 ΓÇó Appeal withdrawn; proceedings discontinued and no costs
8C_504/2013Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung15.07.2013Withdrawn
The appellant withdrew her appeal against the judgment of the Zurich Social Insurance Court. The Federal Supreme Court therefore struck the case from the docket and terminated the proceedings. Relying on Art. 66(2) BGG, it waived court costs, which also rendered the request for free legal aid moot. The order was communicated to the parties, the cantonal court, and SECO.
Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 BZP; Art. 32 Abs. 2 BGG; Beschwerderückzug im bundesgerichtlichen Verfahren führt zur Abschreibung des Verfahrens. Das Gericht entscheidet darüber durch Verfügung im schriftlichen Verfahren. Art. 66 Abs. 2 BGG erlaubt den Verzicht auf Gerichtskosten; wird von einer Kostenauflage abgesehen, wird ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.
{T 0/2}
8C_504/2013
Verfügung vom 15. Juli 2013
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
Y.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Juni 2013.
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 12. Juli 2013 (Poststempel), worin Y.________ ihre Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Juni 2013 zurückzieht,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist,
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. Juli 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Leuzinger Batz