Non-entry for insufficiently reasoned social welfare appeal

8C_494/2012Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung15.06.2012Dismissed

Zusammenfassung

S. appealed a Basel-Landschaft cantonal judgment in a social welfare matter. The Federal Supreme Court held that the submission did not meet the formal reasoning requirements: it failed to engage with the cantonal court’s reasoning or to show, with specific and detailed arguments, which constitutional rights had been violated. As the appeal was therefore not a valid remedy, the Court did not enter into it under Art. 108(1)(b) BGG and declined to set a time limit for amendment. Given the circumstances, it waived court costs.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 95 ff., Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Eintreten auf eine Beschwerde setzt eine hinreichende Begründung voraus. Bei Beschwerden gegen kantonales Recht genügt die blosse Rüge von Unrichtigkeit oder Willkür nicht; vielmehr ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids konkret und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte verletzt worden sein sollen. Die qualifizierte Rügepflicht gilt insbesondere bei Grundrechtsrügen und bei Vorwürfen willkürlicher Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung. Fehlt eine solche Begründung, liegt kein gültiges Rechtsmittel vor und auf die Beschwerde ist ohne Nachfristansetzung nicht einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_494/2012

Urteil vom 15. Juni 2012
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
S.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Sozialhilfebehörde X.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 19. April 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde der S.________ vom 1. Juni 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 19. April 2012 (810 12 115 / 78),

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll (BGE 135 V 94 E. 1 S. 95),
dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 135 V 94 E. 1 S. 95; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.),
dass es daher der Beschwerde führenden Person obliegt, klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),
dass im vorliegenden Fall die Eingabe der Beschwerdeführerin den vorerwähnten Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem namentlich nicht anhand der vorinstanzlichen Erwägungen konkret und detailliert aufgezeigt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese durch das angefochtene Urteil des kantonalen Gerichts verletzt worden sein sollen, wobei die Beschwerde insbesondere die gesetzlichen Erfordernisse der qualifizierten Rügepflicht hinsichtlich eines zulässigen Beschwerdegrundes im Sinne von Art. 95 ff. BGG nicht erfüllt,
dass deshalb kein gültiges Rechtsmittel vorliegt,
dass somit - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Juni 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz

Schlagwörter

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