Non-entry for failure to pay advance costs

8C_494/2008Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung16.01.2009Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with an appeal in social insurance matters against a cantonal judgment. The appellant had requested legal aid, which was refused as the appeal appeared hopeless, and he was then ordered to pay an advance on costs. After a requested extension, a final non-extendable deadline was set, with a warning of non-entry if payment was not made. The advance was still unpaid at expiry of the deadline. The Court therefore, in simplified procedure, did not enter into the appeal, declared the clarification request moot, and ordered court costs of CHF 300 against the appellant.

Regest

Art. 62 Abs. 3 und Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Nichteintreten wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses trotz Nachfrist. Wird der für das Beschwerdeverfahren verlangte Kostenvorschuss innert angesetzter, als nicht erstreckbar bezeichneter Nachfrist nicht bezahlt, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Mit der Erledigung der Hauptsache fällt ein darauf bezogenes Erläuterungsbegehren gegenstandslos dahin. Die Kostenfolge richtet sich nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_494/2008

Urteil vom 16. Januar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin, Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Freiburg, Route du Mont-Carmel 5, 1762 Givisiez, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 8. Mai 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 16. Juni 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, vom 8. Mai 2008 mit Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
in die Verfügung vom 3. November 2008, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abgewiesen wurde,
in die gleichentags ergangene Verfügung, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert gesetzter Frist aufgefordert wurde,
in das Gesuch vom 21. November 2008 um Erstreckung der Frist zur Entrichtung des Kostenvorschusses um mindestens 30 Tage und um Erläuterung der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege,
in die Verfügungen vom 26. November 2008, worin dem Fristerstreckungsbegehren in dem Sinne entsprochen wurde, als eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 10. Dezember 2008 angesetzt wurde mit der Androhung des Nichteintretens (in der Hauptsache) bei Versäumnis, und worin zur Beurteilung des Erläuterungsgesuchs ein separater Kostenvorschuss einverlangt wurde,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss in der Hauptsache auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Rechtsuchende nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache das Erläuterungsgesuch gegenstandslos wird,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Erläuterungsgesuch wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Januar 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel

Schlagwörter

social insuranceadvance costslegal aidnon-entrymootnesscourt costs