8C_490/2018
8C_490/2018Bundesgericht / IV. öFfentlich Rechtliche Abteilung30.07.2018
8C_490/2018
Urteil vom 30. Juli 2018
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Suva, Abteilung Militärversicherung, Laupenstrasse 11, 3008 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Militärversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2018 (200 17 1039 MV).
Nach Einsicht
in die am 6. Juli 2018 überarbeitete Beschwerde vom 4. Juli 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2018,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Vorinstanz den Einspracheentscheid der Suva vom 17. Oktober 2017 bestätigt hat, wonach die am 6. November 2013 als Rückfall oder Spätfolge gemeldete kleine Diskushernie auf der Höhe L4/5 sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit der nach MVG versicherten Gesundheitsschädigung im Jahre 1985 in Verbindung bringen lasse, dies weil
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. Juli 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel