Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b und c, Art. 64 Abs. 1 BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde und an die Legitimation zur Rüge verfassungsmässiger Rechte. Eine gegen einen kantonalrechtlich begründeten Entscheid gerichtete Beschwerde muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; blosse Hinweise auf kantonales Recht genügen nicht. Bei Grundrechtsrügen gilt qualifizierte Rügepflicht; das Bundesgericht prüft solche Vorbringen nur, soweit sie klar und substantiiert erhoben werden. Fehlt es an einer hinreichenden Begründung, ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Aussichtslosigkeit der Beschwerde schliesst unentgeltliche Rechtspflege aus; von Gerichtskosten kann ausnahmsweise abgesehen werden.
8C_49/2022
Urteil vom 9. Februar 2022
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gesundheits- und Sozialdepartement
des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, 6003 Luzern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 13. Dezember 2021 (7U 21 25/7U 21 26).
Nach Einsicht
in die am 19. Januar 2022 persönlich überbrachte Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 13. Dezember 2021 betreffend die unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren 7H 21 225/7H 21 226,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass bei einer Beschwerde wie der vorliegenden, die sich gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richtet - angefochten ist die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege in einem Sozialhilfeprozess -, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll,
dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; BGE 145 V 188 E. 2 und 137 V 143 E. 1.2; je mit Hinweisen) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen),
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren 7H 21 225/7H 21 226 abwies,
dass es dazu erwog, der in der Sache gegen das kantonale Gesundheits- und Sozialdepartement erhobenen Rechtsverzögerungsbeschwerde fehle es von Vornherein an der zur Bejahung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege geforderten Aussicht auf Erfolg; denn der Beschwerdeführer habe sich vorgängig nie beim Departement über den Verfahrensstand erkundigt, geschweige denn auf die Dringlichkeit der Sache aufmerksam gemacht oder um beförderliche Behandlung ersucht, wozu er gestützt auf den auch von ihm zu wahrenden Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet gewesen wäre,
dass der am Bundesgericht mit mehr als dreissig abgeschlossenen Verfahren als prozesserfahren zu bezeichnende Beschwerdeführer darauf in seiner Eingabe nicht ansatzweise eingeht,
dass dies auf eine mutwillige, missbräuchliche Beschwerdeführung schliessen lässt, was nicht nur zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG führt, sondern darüber hinaus gemäss Art. 33 Abs. 2 BGG mit einer Ordnungsbusse belegt werden könnte, worauf jedoch (vorläufig) verzichtet wird,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise nochmals (zuletzt: Urteil 1F_5/2021 vom 4. März 2021) von der Erhebung von Gerichtskosten Abstand genommen wird,
dass der Beschwerdeführer indessen insbesondere bei vergleichbaren künftigen Eingaben nicht mehr mit dieser Rechtswohltat rechnen darf und überdies eine Ordnungsbusse riskiert,
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und der Stadt Luzern AHV-Zweigstelle schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. Februar 2022
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel