Non-entry for insufficiently reasoned appeal in disability insurance

8C_489/2011Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung13.07.2011Inadmissible

Zusammenfassung

The insured person challenged a Federal Administrative Court decision in disability insurance before the Federal Supreme Court. The President of the Social Law Division held that the appeal did not satisfy the mandatory reasoning requirements of Art. 42 BGG; it merely repeated the lower judgment and failed to show any legal error. As the defect was not cured within the non-extendable appeal period, the court did not enter into the appeal in simplified procedure. The request for legal aid was denied because the appeal had no prospects of success, but no court costs were imposed.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 47 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde und Nichteintreten: Die Beschwerdeschrift muss innert Frist die Begehren und eine in gedrängter Form abgefasste Begründung enthalten, welche anhand der angefochtenen Erwägungen aufzeigt, inwiefern Recht verletzt sein soll. Die blosse Wiedergabe des vorinstanzlichen Entscheids und ein allgemeines Überprüfungsersuchen genügen nicht. Fehlt eine hinreichende Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Sachverhaltsfeststellungen und Rechtsfolgen, ist im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde einzutreten. Art. 64 BGG setzt für die unentgeltliche Rechtspflege zudem fehlende Aussichtslosigkeit voraus; bei aussichtsloser Beschwerde ist das Gesuch abzuweisen. Bei besondern Umständen kann indessen nach Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen werden.

Gesamter Gesetzestext

8C_489/2011 {T 0/2}

Urteil vom 13. Juli 2011
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
S.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland,
avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 2011.

Nach Einsicht
in die dem Bundesverwaltungsgericht eingereichten Eingaben vom 1. Juni 2011, mit welchen sich S.________ gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 2011 wendet,
in das Überweisungsschreiben des Bundesverwaltungsgerichts an das Bundesgericht vom 17. Juni 2011,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass diesen Formvorschriften innert der gemäss Art. 47 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 BGG nicht verlängerbaren Rechtsmittelfrist von 30 Tagen genüge getan sein muss, ansonsten auf die Eingaben nicht eingetreten werden kann,
dass die Rechtsmittelfrist gemäss Art. 44 - 48 BGG am 17. Juni 2011 abgelaufen ist,
dass die Eingaben der Versicherten diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügen, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die im Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 2011 getroffenen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen; lediglich den vorinstanzlichen Entscheid wieder zu geben und um Überprüfung desselben zu ersuchen, genügt nicht,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG) abzuweisen ist, indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Juli 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel

Schlagwörter

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