Non-entry for failure to pay cost advance

8C_482/2008Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung31.10.2008Inadmissible

Zusammenfassung

H.________, represented by Bruno Habegger, filed a federal appeal in an accident-insurance matter against a decision of the Bern Administrative Court. After his request for free legal aid was rejected for lack of prospects, he was ordered to pay an advance on costs and later given a grace period. He still did not pay. The Federal Supreme Court therefore did not enter into the appeal in simplified proceedings and ordered him to bear the court costs of CHF 300.

Regest

Art. 62 Abs. 3, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Säumnis bei Leistung des Kostenvorschusses: Wird der geforderte Kostenvorschuss auch innert angesetzter Nachfrist nicht bezahlt, tritt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht ein. Die Kostenauflage richtet sich nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; die unterliegende beschwerdeführende Partei trägt die Gerichtskosten, sofern keine besonderen Umstände eine andere Verlegung rechtfertigen.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_482/2008

Urteil vom 31. Oktober 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

Parteien
H.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Bruno Habegger, Wiesenstrasse 1, 4902 Langenthal,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom
5. Mai 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 12. Juni 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 5. Mai 2008,
in die Verfügung vom 18. August 2008, mit welcher das Gesuch des H.________ um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde,
in die Verfügung vom 25. August 2008, mit welcher H.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses bis zum 8. September 2008 aufgefordert wurde,
in die Verfügung vom 17. September 2008, mit welcher H.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 29. September 2008 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. Oktober 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Riedi Hunold

Schlagwörter

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