Unproven causal link between tick bite and health complaints

8C_481/2009Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung01.10.2009Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insured challenged SUVA's refusal of benefits for alleged consequences of a tick bite in autumn 2002. The Federal Court confirmed the cantonal judgment, holding that the medical evidence did not establish a causal connection with predominant probability. It found the neurologic expert report and subsequent supplement fully reliable and rejected objections to the repeated appointment of the same expert and to later medical test results. The appeal was dismissed in simplified procedure, and court costs of CHF 750 were charged to the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 95, 96, 97 Abs. 2, 105 Abs. 3, 109 BGG; accident insurance benefits and proof of causation: in proceedings concerning money benefits of military or accident insurance, the Federal Court is not bound by the cantonal findings of fact, yet it will uphold the denial of benefits where the expert evidence, assessed as fully probative, does not establish the natural causal link with predominant probability. A supplemental opinion by the same specialist may suffice where an earlier Federal Court judgment expressly contemplated such clarification and no further evidentiary need appears. Manifestly unfounded appeals may be decided summarily under Art. 109 BGG; costs follow the outcome under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_481/2009

Urteil vom 1. Oktober 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Weber Peter.

Parteien
M.________,
vertreten durch Fürsprecher Thomas M. Bürki,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2009.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2007 lehnte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) einen Leistungsanspruch der 1943 geborenen M.________ mangels überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhangs zwischen den geltend gemachten Gesundheitsstörungen und dem im Herbst 2002 gemeldeten Zeckenbiss ab, nachdem sie in Nachachtung des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (heute Bundesgericht) vom 17. August 2005 (U 180/05) eine ergänzende neurologische Begutachtung durch Prof. Dr. med. S.________, Leitender Arzt der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Spitals X.________ veranlasste, dessen Expertise am 11. Dezember 2006 erging. Daran hielt sie nach Einholung einer zusätzlichen Stellungnahme dieses Gutachters vom 11. Februar 2008 mit Einspracheentscheid vom 21. Juli 2008 fest.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 27. April 2009).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt die Versicherte beantragen, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei die SUVA zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen für die Behandlung der Folgen eines Zeckenbisses zu erbringen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
Im angefochtenen Entscheid werden die zur Beurteilung der Leistungspflicht des Unfallversicherers erforderlichen Rechtsgrundlagen korrekt dargelegt, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG).

3.
Das kantonale Gericht hat mit überzeugender Begründung, auf die ebenfalls verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), zutreffend erkannt, dass ein Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und der seinerzeitigen Borrelien-Infektion nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Sie stützte sich dabei in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten des Prof. Dr. med. S.________ (vom 11. Dezember 2006) samt Nachtrag (vom 11. Februar 2008), dem sie zu Recht vollen Beweiswert beimass (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff. mit Hinweisen).

Sämtliche Einwendungen der Beschwerdeführerin, welche zum grössten Teil bereits im vorinstanzlichen Entscheid entkräftet wurden, vermögen nicht zu einer andern Beurteilung zu führen. Insbesondere ist in keiner Weise zu beanstanden, dass die zusätzliche Begutachtung erneut durch Prof. Dr. med. S.________ vorgenommen wurde. Im Urteil vom 17. August 2005 hat das Bundesgericht ausdrücklich eine ergänzende Beurteilung der Frage der Unfallkausalität der angeführten Beschwerden durch diesen Fachspezialisten als indiziert erachtet und eine anderweitige gutachterliche Abklärung nur für den Fall vorgesehen, dass sich dafür eine Notwendigkeit ergeben sollte, was mit der Vorinstanz allerdings nicht der Fall war. Prof. Dr. med. S.________ hat, wie im Urteil verlangt, zu den angeführten ärztlichen Angaben Stellung bezogen und mit zahlreichen Hinweisen auf die medizinische Fachliteratur nachvollziehbar und überzeugend begründet, dass kein überwiegender Kausalzusammenhang gegeben ist. Entgegen der Beschwerdeführerin hat er sich dabei auch zu den neuesten Testergebnissen im Schreiben der Frau Dr. med. E.________, Allgemeine Medizin FMH, (vom 26. April 2007) geäussert.

4.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 BGG, insbesondere ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und summarischer Begründung, erledigt wird.

5.
Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. Oktober 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Weber Peter

Schlagwörter

accident insurancecausationmedical expert evidencepredominant probabilityjudicial costssummary procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the health complaints were causally linked to the tick bite with sufficient probability for accident-insurance benefits.

Extrahierter Entscheid

The causal connection was not established with the degree of predominant probability required for coverage.

Extrahierte Begründung

The Federal Court endorsed the lower court's reliance on the neurologic expert report and supplement, found the expert evidence fully probative, and rejected the insured's objections, including those concerning the choice of expert and later test results.

Kernrechtsfrage

Whether the cantonal judgment should be set aside and the case remitted for renewed assessment.

Extrahierter Entscheid

No remittal was required because the existing expert assessment was sufficient and no further evidentiary clarification was necessary.

Extrahierte Begründung

The supplementary examination by the same expert was expressly contemplated in the earlier Federal Court judgment and remained adequate to decide causation.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs before the Federal Court.

Extrahierter Entscheid

The losing appellant must bear the court costs.

Extrahierte Begründung

As the appeal was dismissed, costs were imposed on the insured party under the general costs rule.

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