projekte
8C_481/2007 ΓÇó Inadmissibility of appeal against remand order in unemployment insurance
8C_481/2007Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung05.03.2008Inadmissible
The Federal Supreme Court held that the cantonal judgment remanding the matter to the unemployment fund was an independently open interim decision, but the appellant did not show any irreparable disadvantage and did not demonstrate that immediate admission would end the case and save substantial time or costs. The appeal was therefore not entered into. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 500 and to pay the respondent CHF 1,000 in compensation.
Art. 93 BGG; appeal against a remand judgment in unemployment insurance proceedings: a self-contained remand order constitutes an interim decision. An appeal is admissible only if the appellant shows either an irreparable legal disadvantage under Art. 93 para. 1 lit. a BGG or that immediate admission would bring about a final decision and avoid extensive evidentiary proceedings under lit. b. A mere remittal for further findings normally does not create irreparable harm; the instructions contained in the remand may be challenged together with the final decision pursuant to Art. 93 para. 3 BGG. Costs follow the outcome, and the prevailing represented party is entitled to compensation under Arts. 66 and 68 BGG.
{T 0/2}
8C_481/2007
Urteil vom 5. März 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Frésard,
Gerichtsschreiberin Heine.
Parteien
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn, 4509 Solothurn,
Beschwerdeführer,
gegen
T.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Dietmar Grauer-Briese, Burgstrasse 8, 4410 Liestal.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 30. Juli 2007.
Sachverhalt:
A.
T.________ stand in einem Arbeitsverhältnis mit der Firma L.________ AG welches von der Arbeitgeberin am 28. Dezember 2005 fristlos gekündigt wurde. In der Folge beantragte T.________ Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 7. November 2006 stellte ihn die Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn für die Dauer von 34 Tagen wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung ein. Daran hielt die Verwaltung mit Einspracheentscheid vom 9. Februar 2007 fest.
B.
In teilweiser Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn den angefochtenen Einspracheentscheid auf und wies die Sache zu ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen und neuer Verfügung an die Arbeitslosenkasse zurück (Entscheid vom 30. Juli 2007).
C.
Die Arbeitslosenkasse führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben.
Während T.________ auf Abweisung der Beschwerde schliessen lässt, verzichtet das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen - selbstständig eröffneten - Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481). Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt somit u.a. - alternativ - voraus, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b).
2.
Ein im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht wieder gutzumachender Nachteil ist gegeben, wenn er auch mit einem für die Beschwerdeführerin günstigen Endentscheid nicht behoben werden kann (Urteile 4A_85/2007 vom 11. Juni 2007 E. 3.1 und 4A_92/2007 vom 8. Juni 2007 E. 2). Die Rückweisung der Sache an die Arbeitslosenkasse zu ergänzender oder weiterer Abklärung und neuer Entscheidung bewirkt in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (BGE 133 V 477 E. 5.2.1 und 5.2.2 S. 483 sowie Urteil I 126/07 vom 6. August 2007 E. 1.2 [in BGE 133 V 504 nicht publiziert]), was von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht wird. Gegen einen Zwischenentscheid ist die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ferner zulässig, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführt und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Verfahren erspart wird, was in der Beschwerde nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich ist (Urteil vom 23. Oktober 2007 E. 2. [8C_224/2007]). Das im vorinstanzlichen Entscheid Angeordnete wird durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar sein, soweit es sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG). Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG sind demnach nicht gegeben.
3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG; BGE 133 V 637). Dem obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner steht eine dem Aufwand entsprechende Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1000.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, dem Staatssekretariat für Wirtschaft und der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. März 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Ursprung Heine