Invalidity pension denied under mixed method assessment

8C_477/2012Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung20.07.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insured person challenged the cantonal judgment confirming the IV Office Zug’s refusal of an invalidity pension. Before the Federal Supreme Court, she requested a remand for medical expertise and an assessment of functional capacity, and produced a post-judgment medical report. The Court held that the report was inadmissible, that the cantonal findings on residual work capacity were not manifestly erroneous, and that the file was sufficiently clarified. A light to medium adapted job with a predominantly seated workload remained fully feasible. The appeal was dismissed and court costs of CHF 500 were charged to the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 97 Abs. 1, 99 Abs. 1, 105 Abs. 1-2 BGG; invalidity pension and mixed method assessment: the Federal Court reviews cantonal fact-finding only for manifest error or legal defect decisive for the outcome. Genuine nova arising after the challenged judgment are inadmissible. Where the cantonal court has evaluated the medical record comprehensively and can reasonably rely on RAD opinions together with the remaining evidence, its finding of full work capacity in an adapted activity is not arbitrary. No violation of the investigation principle exists if further requested examinations could not reasonably be expected to produce outcome-determinative findings (consid. 2, 4.2.2).

Gesamter Gesetzestext

8C_477/2012 {T 0/2}

Urteil vom 20. Juli 2012
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiber Lanz.

Verfahrensbeteiligte
I.________,
vertreten durch Orion
Rechtsschutz-Versicherung AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Zug,
Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 19. April 2012.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 3. Januar 2012 verneinte die IV-Stelle Zug einen Anspruch der 1958 geborenen I.________ auf eine Invalidenrente mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades. Die Invalidität bemass die Verwaltung nach der sog. gemischten Methode.
Die von I.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 19. April 2012 ab.
I.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache zur medizinischen Begutachtung und zur Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit an die Verwaltung zurückzuweisen. Mit der Beschwerde wird ein Arztbericht vom 24. Mai 2012 aufgelegt.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG).

2.
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Das trifft hier beim Arztbericht vom 24. Mai 2012 nicht zu. Dieses Beweismittel ist zudem erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden und daher ohnehin, als sog. echtes Novum, vor Bundesgericht unzulässig (SVR 2011 IV Nr. 57 S. 171, 8C_958/2010 E. 4.3.1; Urteile 2C_532/2012 vom 12. Juni 2012 E. 2.3.2 und 8C_748/2011 vom 11. Juni 2012 E. 2.1, je mit Hinweis).

3.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf eine Invalidenrente und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades u.a. nach der sog. gemischten Methode zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die zu beachtenden Beweisregeln. Darauf wird verwiesen.

4.
Im vorliegenden Fall ist der Invaliditätsgrad nach dem übereinstimmenden Verständnis der Parteien und der Vorinstanz mittels der gemischten Methode zu bestimmen. Danach wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt. Die Invalidität bestimmt sich dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 396 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 137 V 334 und 134 V 9).

4.1 Es steht sodann fest und ist nicht umstritten, dass die Versicherte im Gesundheitsfall je zur Hälfte erwerblich sowie im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre und dass bei der Haushaltstätigkeit eine gesundheitsbedingte Einschränkung von 13 % besteht.

4.2 Umstritten ist die gesundheitsbedingte Beeinträchtigung im Erwerbsbereich.
4.2.1 Das kantonale Gericht ist zum Ergebnis gelangt, die Leistungsfähigkeit der Versicherten sei aufgrund einer Knie- und einer Schulterproblematik eingeschränkt. Es sei ihr deswegen nicht zumutbar, kauernd, gebückt oder nur stehend arbeiten sowie auf Leitern zu steigen. Unzumutbar sei auch, häufig Lasten von über 15 kg zu heben und zu tragen. Gewichte über 5 kg sollten nur bis Schulterhöhe gehoben werden. Nicht zumutbar seien sodann repetitive Tätigkeiten über Kopf. Eine leichte bis mittelschwere Erwerbstätigkeit mit einem hohen (überwiegenden) Sitzanteil sei aber voll zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit bestehe daher eine volle Arbeitsfähigkeit.

Diese Beurteilung beruht auf einer einlässlichen Auseinandersetzung mit den medizinischen Akten. Das kantonale Gericht hat diese eingehend gewürdigt und dargelegt, weshalb es zu den genannten Folgerungen gelangt ist.
4.2.2 Was die Beschwerdeführerin vorbringt, lässt die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen weder als offensichtlich unrichtig noch als sonstwie rechtsverletzend im Sinne von Art. 95 BGG erscheinen.
Eingewendet wird namentlich, das kantonale Gericht habe zu Unrecht auf Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) abgestellt. Die Vorinstanz hat indessen eingehend und überzeugend dargelegt, weshalb den Aussagen des RAD-Arztes des unter den hier gegebenen Umständen, unter Mitberücksichtigung der weiteren medizinischen Akten, verlässliche Anhaltspunkte für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit zu entnehmen sind. Eine weitergehende Einschränkung lässt sich aufgrund der medizinischen Akten nicht begründen.
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung liegt auch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Der Sachverhalt ist hinreichend abgeklärt. Von den weiteren beantragten Abklärungen ist kein entscheidrelevanter neuer Aufschluss zu erwarten. Das kantonale Gericht hat daher zu Recht davon abgesehen.

5.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG abzuweisen.

6.
Die Kosten des Verfahrens sind von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Juli 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Lanz

Schlagwörter

invalidity pensionmixed methodresidual work capacitynew evidenceinvestigation principlecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the insured person is entitled to an invalidity pension based on the mixed method assessment of disability

Extrahierter Entscheid

No pension entitlement was shown because the cantonal findings on work capacity and the resulting invalidity degree were not demonstrated to be manifestly incorrect.

Extrahierte Begründung

The Federal Court held that the cantonal court had properly assessed the medical file, reasonably relied on the RAD assessments together with the other evidence, and could conclude that the appellant was fully capable of adapted light to medium work with a predominant sitting component. No decisive further clarification was required.

Kernrechtsfrage

Whether the new medical report dated 24 May 2012 could be considered

Extrahierter Entscheid

No, the report was inadmissible as a new fact and evidence before the Federal Court.

Extrahierte Begründung

The report was not prompted by the cantonal decision and in any event was created after the challenged judgment, making it an inadmissible genuine nova under Article 99 BGG.

Kernrechtsfrage

Whether the investigation principle required further medical assessment and functional capacity evaluation

Extrahierter Entscheid

No further evidentiary measures were required.

Extrahierte Begründung

The factual record was sufficiently clarified, and the requested additional investigations were not expected to yield outcome-determinative new findings.

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