Late appeal in unemployment insurance case deemed inadmissible

8C_471/2010Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung25.06.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court dealt with an appeal in unemployment insurance proceedings against a decision of the Bern Administrative Court. It held that the complaint, filed on 1 June 2010 against a decision delivered on 28 April 2010, was clearly out of time and also manifestly failed to meet the formal requirements of Art. 42 BGG. Applying the simplified procedure under Art. 108 BGG, the Court did not enter into the matter and imposed court costs of CHF 300 on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 100 Abs. 1, Art. 42 Abs. 1 and 2, Art. 108 BGG; verspätete oder offensichtlich ungenügend begründete Beschwerde: Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn sie nach Ablauf der gesetzlichen Frist eingereicht wird; die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids tritt ein und ein Nichteintreten ist im vereinfachten Verfahren zulässig. Unabhängig von der Frist führt auch die offensichtliche Missachtung der Begründungs- und Formanforderungen zur Qualifikation als offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel. In diesen Fällen kann der Abteilungspräsident gestützt auf Art. 108 Abs. 1 BGG entscheiden; die Kosten folgen dem Ausgang des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG), unter Berücksichtigung der Gebührenbemessung nach Art. 65 Abs. 2 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_471/2010

Urteil vom 25. Juni 2010
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
T.________,
Beschwerdeführer,

gegen

beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse, Zentrale Dienste, Lagerhausweg 10, 3018 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom
21. April 2010.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des T.________ vom 1. Juni 2010 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 28. April 2010 ausgehändigten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 21. April 2010,

in Erwägung,
dass Beschwerden gegen Entscheide - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen sind (Art. 100 Abs. 1 BGG), ansonsten der angefochtene Entscheid in Rechtskraft erwächst mit der Wirkung, dass das Bundesgericht auf eine verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten darf (BGE 132 II 153, 124 V 400 E. 1a S. 401),

dass die vorliegende Beschwerde vom 1. Juni 2010 gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 28. April 2010 ausgehändigten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2010 klarerweise verspätet ist (Art. 44 - 48 BGG),

dass somit auf die Beschwerde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,

dass überdies die Beschwerde vom 1. Juni 2010 den in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG statuierten Formerfordernissen offensichtlich nicht zu genügen vermag, weshalb auch insoweit ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel (Art. 108 BGG) vorliegt (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),

dass entsprechend dem Verfahrensausgang die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei den Umständen des vorliegenden Falles bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ist (Art. 65 Abs. 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Staatssekretariat für Wirtschaft und dem beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Juni 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz

Schlagwörter

unemployment insuranceinadmissibilityappeal deadlineformal requirementssimplified procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the cantonal judgment was filed within the statutory deadline.

Extrahierter Entscheid

The appeal was filed out of time and could not be considered.

Extrahierte Begründung

The cantonal decision was delivered on 28 April 2010, while the complaint was filed on 1 June 2010, exceeding the 30-day period under Art. 100 Abs. 1 BGG.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal complied with the formal requirements of Art. 42 BGG.

Extrahierter Entscheid

The appeal manifestly failed to meet the formal pleading requirements.

Extrahierte Begründung

The filing obviously did not satisfy the content and form requirements of Art. 42 Abs. 1 and 2 BGG, providing an additional ground for non-entry under Art. 108 BGG.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs.

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellant, reduced in light of the circumstances.

Extrahierte Begründung

As the appellant was unsuccessful, costs had to follow the outcome under Art. 66 Abs. 1 BGG; the fee was set taking account of the circumstances under Art. 65 Abs. 2 BGG.

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