Non-payment of advance costs leads to non-entry

8C_470/2011Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung29.09.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

In a social assistance appeal, the Federal Supreme Court had previously refused legal aid and ordered an advance on costs of CHF 500, then granted a grace period after an objection request. The appellants still did not pay within the extended deadline. The single judge therefore did not enter into the appeal in simplified proceedings and ordered the appellants to bear CHF 200 in court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 62 Abs. 3 BGG in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG; fehlende Leistung des Kostenvorschusses innert Frist trotz Nachfrist führt zum Nichteintreten im vereinfachten Verfahren. Wird der verlangte Vorschuss nicht fristgerecht bezahlt, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten, ohne dass eine materielle Prüfung erfolgt. Die Kostenfolge richtet sich nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; die kostenpflichtige Partei trägt die Gerichtskosten auch dann, wenn das Rechtsmittel wegen Säumnis unzulässig bleibt. Vgl. auch die summarische Erledigung durch Einzelrichter.

Gesamter Gesetzestext

8C_470/2011 {T 0/2}

Urteil vom 29. September 2011
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte
Familie P.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sozialdienst Wasseramt Ost,
Hauptstrasse 44, 4552 Derendingen,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Sozialhilfe,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 24. März 2011.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 9. Juni 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 24. März 2011 mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 28. Juli 2011, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und Familie P.________ zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 500.- verpflichtet wurden,
in die Eingabe vom 18. August 2011, mit welcher Familie P.________ den Ausstand der an der Verfügung vom 28. Juli 2011 beteiligten Mitglieder des Bundesgerichts sowie das Absehen von der Erhebung eines Kostenvorschusses bzw. von der Auferlegung von Gerichtskosten beantragten,
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 30. August 2011, mit wel-cher auf das Ausstandsbegehren nicht eingetreten und Familie P.________ zur Bezahlung des Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 23. September 2011 verpflichtet wurden, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in Erwägung,
dass die Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet haben,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig werden,

erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Departement des Innern des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. September 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch

Schlagwörter

social welfareadvance costsnon-entrylegal aidrecusalcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal had to be dismissed because the advance costs were not paid within the extended deadline.

Extrahierter Entscheid

The court would not enter into the appeal because the advance costs were still unpaid.

Extrahierte Begründung

Under Art. 62(3) BGG, failure to pay the ordered advance costs within the prescribed period, including the grace period, requires non-entry in simplified proceedings under Art. 108(1)(a) and (2) BGG.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs of the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

The appellants were ordered to pay CHF 200 in court costs.

Extrahierte Begründung

Because the appeal was not entered into due to non-payment of the advance costs, the appellants were made liable for costs under Art. 66(1) and (3) BGG.

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