Non-entry for inadequate, vexatious appeal; legal aid denied

8C_47/2008Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung05.02.2008Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with an appeal against a cantonal judgment that had upheld the termination of supplementary benefits after the appellant failed to cooperate with repeated requests for forms and supporting documents. The Court held that the new filing was querulous and did not meet the federal reasoning requirements, so it declined to enter into the appeal. It also rejected the request for legal aid as the case was manifestly hopeless. Court costs of CHF 250 were imposed on the appellant, taking into account the abusive way the proceedings were conducted.

Regest

Art. 42 Abs. 2 und 7, Art. 64, 65 Abs. 1, 66 Abs. 1 BGG; non-entry on a querulous appeal lacking substantiated engagement with the challenged reasoning. A filing that does not specifically confront the decisive considerations of the cantonal judgment and is qualified as vexatious may be disposed of summarily under Art. 108 BGG. Legal aid is to be refused where the legal remedies sought are manifestly devoid of prospects of success. In assessing court costs, the court may take the litigant’s abusive conduct into account when fixing the fee.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_47/2008

Urteil vom 5. Februar 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
P.________, Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 20. November 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer kam seiner Mitwirkungspflicht trotz wiederholter Aufforderung durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen zur Einreichung der ihm zugestellten Formulare für die periodische Überprüfung der Ergänzungsleistung und zur Einreichung der verlangten Unterlagen sowie trotz mehrmaliger Androhung der Säumnisfolgen nur unvollständig bzw. in wesentlichem Umfang überhaupt nicht nach. Die Verwaltung stellte deshalb mit Verfügung vom 31. Oktober 2005 die Ausrichtung der Ergänzungsleistungen ab 1. November 2005 ein. Diese Verfügung bestätigte die Sozialversicherungsanstalt mit Einspracheentscheid vom 26. Januar 2006. Eine hiegegen erhobene Beschwerde wurde vom Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen abgewiesen (Entscheid vom 20. November 2007).
Dagegen richtet sich die vorliegende Eingabe vom 18. Januar 2008, die als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen ist. Aus dem im vorinstanzlichen Entscheid (I./A.-K.; S. 2-8) eingehend dargelegten Ablauf der Angelegenheit sowie den Ausführungen in der Eingabe vom 18. Januar 2008 ist ersichtlich, dass es sich um eine querulatorische Prozessführung im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG handelt. Überdies befasst sich die Eingabe nicht konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides, weshalb sie auch den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt. Auf die Eingabe ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren offensichtlich aussichtslos waren. Die mutwillige Art der Prozessführung des Beschwerdeführers ist bei der Höhe der Gerichtsgebühr zu berücksichtigen (Art. 65 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Eingabe vom 18. Januar 2008 wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 250.- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. Februar 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz

Schlagwörter

supplementary benefitscooperation dutynon-entryvexatious litigationlegal aidcourt costs