8C_467/2018
Urteil vom 6. Juli 2018
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat Brunegg, Schulhausstrasse 2, 5505 Brunegg,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau
vom 1. Juni 2018 (WBE.2018.81).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 27. Juni 2018 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 1. Juni 2018,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dies bei der Anfechtung eines Nichteintretensentscheids ein konkretes Auseinandersetzen mit den von der Vorinstanz angeführten Nichteintretensgründen voraussetzt (vgl. BGE 123 V 335),
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, überdies im Wesentlichen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann,
dass dabei anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass das kantonale Gericht auf die am 1. Februar 2018 vom Beschwerdeführer erhobene, gegen die Weigerung der Sozialhilfebehörde gerichtete Beschwerde, die Fr. 900.- übersteigenden Wohnkosten bei der Bemessung des Sozialhilfeanspruchs zu berücksichtigen, nicht eintrat, weil
-er statt den angesetzten Kostenvorschuss innert vorgegebener Nachfrist zu leisten, ein neuerliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Vertretung eingereicht hat,
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. Juli 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel