Fristwiederherstellung und unentgeltliche Rechtspflege verweigert

8C_464/2007Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung03.09.2007Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with an application to restore the time limit after it had earlier dismissed the applicant’s appeal as late. It held that the restoration request could be left undecided because the underlying appeal was obviously hopeless on the merits. For the same reason, the request for free legal aid and counsel was denied. The applicant was ordered to pay CHF 300 in court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 50 BGG; Wiederherstellung einer versäumten Frist setzt ein unverschuldetes Hindernis und fristgerechte Nachholung der Handlung voraus; kann jedoch offenbleiben, wenn das versäumte Rechtsmittel ohnehin offensichtlich aussichtslos ist. Art. 64 BGG: Unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsbeistand werden bei fehlender Aussicht auf Erfolg verweigert. Art. 66 BGG: Kostenfolgen treffen die unterliegende Partei.

Gesamter Gesetzestext

8C_464/2007 {T 0/2}

Urteil vom 3. September 2007
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien
S.________,
Gesuchsteller,

gegen

Stadt Zürich Support Sozialdepartement,
Recht, Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich, Gesuchsgegner.

Gegenstand
Fürsorge

Eingaben gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juli 2007.

Nach Einsicht
in das Urteil vom 17. Juli 2007 des Bundesgerichts, das auf die Beschwerde vom 10. April 2007 (Poststempel) gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Januar 2007 wegen verspäteter Rechtsmittelerhebung nicht eingetreten ist,
in das Gesuch um Wiederherstellung der Frist vom 14. August 2007,
in Erwägung,
dass gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG eine versäumte Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass er oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innerhalb der Frist zu handeln, und binnen 30 Tagen die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt,
dass ein unverschuldetes Hindernis im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung vorliegt, wenn der Partei (und gegebenenfalls ihrem Vertreter) kein Vorwurf gemacht werden kann (vgl. BGE 112 V 255 E. 2a mit Hinweisen),
dass im vorliegenden Fall offen bleiben kann, ob die Voraussetzungen der Wiederherstellung erfüllt sind, hätte doch der Beschwerde vom 10. April 2007 auch aus materiellen Gründen offenkundig kein Erfolg beschieden sein können, da der Beschwerdeführer darin nichts vorbringt, das geeignet gewesen wäre, den vorinstanzlichen Entscheid als rechtswidrig im Sinne von Art. 95 ff. BGG oder gar nach Art. 116 BGG erscheinen zu lassen,
dass dies der, angesichts der Vielzahl der von ihm bereits am Bundesgericht geführten Prozesse, als prozesserfahren zu bezeichnende Beschwerdeführer bereits anhand der vorinstanzlichen Erwägungen (v.a. E. 2.3) ohne weiteres hätte erkennen müssen,
dass ebenso das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Beigabe eines Rechtsbeistandes - wie übrigens auch die weiteren Prozessbegehren - hätte abgewiesen werden müssen, da die Rechtsbegehren von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatten (Art. 64 BGG),
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zugestellt.
Luzern, 3. September 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

deadline restorationlate appeallegal aidprospects of successcourt costssocial welfare

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the missed appeal deadline should be restored under Art. 50 BGG.

Extrahierter Entscheid

The request for restoration of the deadline was denied.

Extrahierte Begründung

The court held that it could leave open whether the requirements were met, because the underlying appeal was manifestly incapable of success on the merits in any event.

Kernrechtsfrage

Whether the applicant was entitled to legal aid with counsel.

Extrahierter Entscheid

Legal aid with appointment of counsel was denied.

Extrahierte Begründung

The requested remedies had no prospect of success, so the conditions of Art. 64 BGG were not met.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs.

Extrahierter Entscheid

The applicant was ordered to pay court costs.

Extrahierte Begründung

As the unsuccessful party, he was made liable for costs under Art. 66 BGG.

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