projekte
8C_458/2013 ΓÇó Appeal inadmissible for insufficient reasoning
8C_458/2013Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung18.07.2013Inadmissible
G. appealed a Zurich social insurance decision in an unemployment insurance matter. The Federal Supreme Court had already pointed out the formal requirements for an appeal and the possibility of curing defects within the appeal period. His subsequent filing merely repeated earlier arguments and did not address the lower court's reasoning. The court therefore declined to enter into the appeal in simplified procedure. No court costs were charged.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Nichteintreten bei offensichtlich ungenügender Begründung. Das Rechtsmittel hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Blosses Wiederholen vorinstanzlicher Vorbringen genügt nicht, wenn sich die Eingabe nicht mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Sind die Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, kann im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG erlaubt bei den gegebenen Umständen den Verzicht auf Gerichtskosten.
8C_458/2013 {T 0/2}
Urteil vom 18. Juli 2013
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
G.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 30. April 2013.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 17. Juni 2013 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. April 2013,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 18. Juni 2013 an G.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von G.________ am 28. Juni 2013 (Poststempel) eingereichte Eingabe,
in die beigezogenen vorinstanzlichen Akten,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass der Beschwerdeführer in seinen beiden Eingaben lediglich das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene wiederholt, ohne auf die dazu ergangenen Erwägungen einzugehen und dabei aufzuzeigen, inwiefern diese oder der Entscheid im Ergebnis rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass die Eingaben dergestalt offenkundig den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht genügen, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG darauf nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. Juli 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel