Art. 92 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG; direct appeal against interim decisions ordering medical expertise in social insurance proceedings is limited to formal recusal grounds of the expert. Objections concerning the necessity, expediency or alleged delaying effect of the expertise, including the allegation of an unnecessary second opinion, are not independently justiciable and may be examined only together with the final decision. Absent a formally substantiated challenge to the expert’s impartiality, the appeal is manifestly inadmissible and may be disposed of summarily under Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG. Prospectless appeals do not justify legal aid under Art. 64 Abs. 1 BGG; costs follow the outcome under Art. 66 Abs. 1 BGG.
8C_452/2024
Urteil vom 4. September 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Jürg Tschopp,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. April 2024 (VBE.2023.382).
In Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen einer Leistungsprüfung auf einer bidisziplinären Verlaufsbegutachtung durch die Swiss Medical Assessment- and Buisness-Center AG (kurz: SMAB), St. Gallen, bestand (Verfügung vom 12. Juli 2023),
dass die Vorinstanz auf die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 26. April 2024 nicht eintrat,
dass sich somit die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG richtet (BGE 138 V 271 E. 2.1; siehe auch Urteil 8C_167/2024 vom 15. April 2024 E. 4.1; je mit Hinweisen),
dass gerichtliche Zwischenentscheide, die sich mit Verfügungen des Invaliden- oder des Unfallversicherers über die Einholung von medizinischen Gutachten befassen, vor Bundesgericht - auch mit Blick auf die Verfahrensgrundrechte nach BV und EMRK - nur soweit selbstständig anfechtbar sind, als sie den (formellen) Ausstand einer sachverständigen Person betreffen (Art. 92 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 271 E. 2.2.1 und 3.1 ff. mit Hinweisen; sodann jüngeren Datums etwa Urteile 8C_645/2023 vom 2. November 2023 und 8C_303/2023 vom 30. Mai 2023),
dass hinsichtlich anderer Aspekte das Bundesgericht die Bundesrechtskonformität der Gutachtensanordnung gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid prüft (Art. 93 Abs. 3 BGG; statt vieler: Urteil 8C_679/2023 vom 3. November 2023 mit Hinweis),
dass dies insbesondere auch hinsichtlich des Einwands gilt, bei einer (erneuten) Begutachtung handle es sich um eine unnötige "second opinion", womit eine Verfahrensverzögerung verbunden sei (statt vieler unlängst insbesondere zur Rüge der Verfahrensverzögerung: Urteil 8C_167/2024 vom 15. April 2024 E. 2 - 4.3.1 mit Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer nichts vorbringt, weshalb von dieser Praxis abzuweichen wäre (zu den Voraussetzungen für eine Praxisänderung: BGE 145 V 304 E. 4.4; 141 II 297 E. 5.5.1),
dass der Beschwerdeführer keine formellen Ausstandsgründe nennt, stattdessen im durch das vorinstanzliche Nichteintreten unbeanstandet gebliebenen Vorgehen der Verwaltung eine (unzulässige) Rechtsverzögerung erblickt,
dass eine solche Rüge nach Gesagtem nicht zu einem Eintreten auf die gegen eine medizinische Begutachtung gerichtete Beschwerde führt,
dass sich die Beschwerde insgesamt als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erledigt wird,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. September 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel