Unemployability denied due to unclear self-employment activity

8C_447/2007Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung03.07.2008Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed the unemployed claimant’s appeal against the denial of employability for October 2006. He had been registered as sole proprietor of a business and refused to submit bank-account excerpts or clearly state when he would be available for work. The cantonal court’s factual findings were not manifestly wrong, and the conclusion that he was not sufficiently available to the Swiss labor market was consistent with case law on self-employment during unemployment. Court costs of CHF 500 were charged to him.

Omnilex-Regeste

Art. 105 BGG; review of factual findings and employability in unemployment insurance. The Federal Supreme Court is bound by the cantonal findings of fact unless they are manifestly incorrect or based on a legal error; an incomplete fact-finding may likewise constitute a reviewable legal error (consid. 1). A person engaging in self-employment during unemployment remains employable only insofar as that activity can be pursued outside normal working hours and the insured person is genuinely available for suitable employment. Refusal to provide relevant business documents and to specify availability may justify a finding of non-employability (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_447/2007

Urteil vom 3. Juli 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Polla.

Parteien
F.________, Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA), Lückenstrasse 8, 6430 Schwyz,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 11. Juli 2007.

Sachverhalt:

A.
Der 1960 geborene F.________ war zuletzt vom 1. Februar bis 2. Mai 2005 bei der Firma X.________ AG tätig. Ab 30. Mai 2005 bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung, wobei vom 1. bis 31. Oktober 2006 die Kantonale Arbeitslosenkasse Schwyz infolge eines Wohnortswechsels für die Leistungsausrichtung zuständig gewesen war. Diese liess durch das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) des Kantons Schwyz die Vermittlungsfähigkeit überprüfen, da F.________ seit 19. April 2005 im Handelsregister des Kantons Y.________ als Inhaber der Einzelfirma Z.________ eingetragen sei. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2006 verneinte das KIGA die Vermittlungsfähigkeit für die Zeit vom 1. bis 31. Oktober 2006, da F.________ die hiezu gestellten Fragen nur ungenau beantwortet habe, weshalb sich der Umfang der selbstständigen Tätigkeit nicht ermitteln liesse. Daran hielt die Behörde auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 10. Januar 2007).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 11. Juli 2007 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erneuert F.________ sein Rechtsbegehren um Aufhebung des Einspracheentscheids vom 10. Januar 2007.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung stellt eine vom Bundesgericht ebenfalls zu korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar (Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, N. 24 zu Art. 97 BGG).

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat die in materiellrechtlicher Hinsicht für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden gesetzlichen Grundlagen zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird.

2.2 In eingehender Prüfung der Sachlage kam das Gericht zum Schluss, die Vermittlungsfähigkeit sei nicht gegeben. Erstens habe sich der Versicherte konstant geweigert, den von der Verwaltung mehrmals angeforderten Auszug aus den Geschäftskonti der Einzelfirma einzureichen, woraus zu schliessen sei, dass dieser nicht mit den vorliegenden Excel-Tabellenwerten über den Geschäftsgang seiner Einzelfirma Z.________ übereinstimmen würde. Zweitens habe er es bis heute unterlassen, die praxisgemäss geforderte Ausscheidung der Arbeitszeiten für die Ausübung seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit und der gesuchten unselbstständigen Tätigkeit, anzugeben. Dies sei umso mehr erforderlich, als gemäss den eingereichten Unterlagen 43 % der bis 6. November 2006 erzielten Einnahmen der Firma durch Dienstleistungen im Ausland erzielt worden seien, weshalb er in dieser Zeit - wobei aufgrund der Akten nicht auszumachen sei, in welchen Monaten er die selbstständige Erwerbstätigkeit im Ausland ausgeübt habe - dem schweizerischen Arbeitsmarkt sicher nicht uneingeschränkt zur Verfügung gestanden sei. Wer alle Wochentage für die eigene, auf Dauer ausgerichtete und auf Existenzsicherung zielende Unternehmertätigkeit offenhalte und sich nicht festlege, an welchen Tagen er unselbstständig erwerbstätig sein wolle, sei nicht vermittlungsfähig. Werfe eine selbstständige Erwerbstätigkeit zu Beginn wenig Ertrag ab, sei dieses Risiko überdies nicht von der Arbeitslosenversicherung zu tragen (vgl. ARV 2002 S. 55).

2.3 Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift lassen die diesbezüglichen, für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht als offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG erscheinen. Das vom Verwaltungsgericht aus den festgestellten Umständen tatsächlicher Art, insbesondere der mehrfachen Weigerung, die Zeiten, in denen er dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen will, zu fixieren, sowie die Daten seiner Geschäftskonti einzureichen, gefolgerte Fehlen der Vermittlungsfähigkeit für den Monat Oktober 2006 verletzt Bundesrecht nicht (E. 1), zumal die Vermittlungsfähigkeit bei einer während der Arbeitslosigkeit ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit nur solange gegeben ist, als diese Tätigkeit ausserhalb der normalen Arbeitszeit ausgeübt werden kann (ARV 2002 S. 55, C 353/00; 1978 Nr. 6 S. 14, C 144/77; vgl. auch Urteil C 88/02 vom 17. Dezember 2002, E. 2.4). Aus dem beschwerdeführerischen Einwand, er habe vom 4. bis 29. September 2006 an einem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung teilgenommen, lässt sich sodann nichts zu Gunsten seiner Vermittlungsfähigkeit im hier interessierenden Zeitraum ableiten. Da einzig die Vermittlungsfähigkeit im Monat Oktober 2006 im Streite steht und die Situation ab November 2006 nicht Prozessgegenstand bildet, entfaltet auch der Umstand, dass das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum mit Verfügung vom 12. Februar 2007 die Vermittlungsfähigkeit nach Oktober 2006 bejaht hat, keine Auswirkungen auf den vorliegenden Prozess.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, der Kantonalen Arbeitslosenkasse Schwyz und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. Juli 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Polla

Schlagwörter

unemployment insuranceemployabilityself-employmentavailability for workburden of prooffactual reviewlabor marketcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the claimant was employable for October 2006 despite ongoing self-employment.

Extrahierter Entscheid

He was not shown to be available to the labor market for the relevant month.

Extrahierte Begründung

He repeatedly refused to submit business account excerpts and did not specify how he divided time between self-employment and job search; the file also showed foreign business activity, so unrestricted availability was not established.

Kernrechtsfrage

Whether the challenged cantonal decision violated federal law by confirming the denial of unemployment benefits for October 2006.

Extrahierter Entscheid

No federal law violation was shown.

Extrahierte Begründung

The cantonal findings were not manifestly incorrect, and the legal conclusion that employability was lacking followed from the established facts and settled case law on self-employment during unemployment.

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