Non-entry for insufficient constitutional reasoning in social assistance appeal

8C_444/2010Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung27.05.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

G.________, represented by the Beratungsstelle für Ausländer, appealed a Zurich social assistance decision to the Federal Supreme Court. The Court held that the filing did not satisfy the strict reasoning requirements for complaints against cantonal-law decisions and contained no specific constitutional challenge. In simplified procedure, the President therefore declined to enter on the appeal. Because no court costs were imposed under Art. 66(1) second sentence BGG, the request for free legal aid became moot.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 95 ff., Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen bei Beschwerden gegen kantonalrechtlich begründete Entscheide. Bei Rügen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt eine qualifizierte Rügepflicht: Die beschwerdeführende Partei hat anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt sein sollen. Die blosse Wiederholung vorinstanzlicher Vorbringen genügt nicht. Fehlt eine solche substantiierte Begründung, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten. Werden keine Gerichtskosten erhoben, wird ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_444/2010

Urteil vom 27. Mai 2010
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
G.________,
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,
Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich, 8000 Zürich, vertreten durch Stadt Zürich Support Sozialdepartement, Werdstrasse 75, 8004 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. April 2010.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 24. Mai 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. April 2010,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot, verstossen soll,
dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.),
dass es daher der Beschwerde führenden Person obliegt (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen, welche nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG für die staatsrechtliche Beschwerde gegolten haben), klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis),
dass der Beschwerdeführer nichts Derartiges vorbringt, sondern sich im Wesentlichen darauf beschränkt, bereits vor Vorinstanz Vorgetragenes zu wiederholen, ohne anhand der diesbezüglichen Erwägungen des kantonalen Gerichts aufzuzeigen, inwiefern diese qualifiziert rechtsfehlerhaft im oben dargelegten Sinn sein sollen,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, dem Bezirksrat Zürich, dem Regierungsrat des Kantons Zürich, und der Sicherheitsdirektion, Kantonales Sozialamt, schriftlich mitgeteilt.

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Luzern, 27. Mai 2010
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel

Schlagwörter

social welfareinadmissibilityreasoning requirementsconstitutional complaintsimplified procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the Federal Supreme Court's reasoning requirements under Art. 42 and Art. 106 BGG.

Extrahierter Entscheid

No. The appellant merely repeated arguments from the cantonal proceedings and did not specifically show, by reference to the challenged reasoning, which constitutional rights were violated.

Extrahierte Begründung

For cantonal-law decisions, mere violation of cantonal law is not an independent ground of appeal; alleged fundamental-rights violations must be specifically and clearly reasoned. The appellant failed to meet this qualified duty of substantiation.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal could be dealt with in simplified procedure under Art. 108 BGG.

Extrahierter Entscheid

Yes. Because the appeal was manifestly insufficiently reasoned, the president could decide not to enter on it in simplified procedure.

Extrahierte Begründung

The lack of legally required reasoning justified non-entry without full merits examination.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.