Complaint dismissed for insufficient reasoning

8C_443/2009Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung03.07.2009Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the complaint against the Lucerne Administrative Court's judgment on termination of employment. It held that the filing failed to satisfy the statutory reasoning requirements: the appellant did not identify any constitutional rights allegedly violated and did not substantiate an arbitrary application of cantonal law or an unlawful finding of facts. The complaint was therefore inadmissible in simplified procedure, and the appellant had to pay court costs of CHF 300.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 BGG; Beschwerden gegen Entscheide über kantonales Recht verlangen eine substantiierte Rüge verfassungsmässiger Rechte. Wird bloss die Unrichtigkeit des kantonalen Entscheids behauptet, ohne anhand der Erwägungen klar und detailliert aufzuzeigen, welche Grundrechte inwiefern verletzt worden sein sollen, fehlt es an einer gültigen Beschwerdebegründung. Auf ein solches Rechtsmittel ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (consid. 1). Die Kostenfolge richtet sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_443/2009

Urteil vom 3. Juli 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Lanz.

Parteien
G.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schulpflege X.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Beendigung des Dienstverhältnisses,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 15. April 2009.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 19. Mai 2009 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 15. April 2009,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a. die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot, verstossen soll; hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.): es obliegt daher der Beschwerde führenden Person (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen, welche nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG für die staatsrechtliche Beschwerde gegolten haben), klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese durch das angefochtene Urteil des kantonalen Gerichts verletzt worden sein sollen,
dass mithin namentlich keine hinreichende Begründung und daher kein gültiges Rechtsmittel vorliegt,
dass auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Juli 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Lanz

Schlagwörter

admissibilityreasoned complaintfundamental rightscantonal lawnon-entrycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint met the Federal Supreme Court's reasoning requirements for challenges based on cantonal law and fundamental rights

Extrahierter Entscheid

No. The appellant failed to identify which constitutional rights were violated and did not argue this in a sufficiently clear and detailed manner.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42 and Art. 106 BGG, a complaint must state requests and reasons; when only cantonal law is at issue, constitutional violations must be specifically and substantiatedly alleged. The filing contained no such qualified argumentation, so no valid appeal existed.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs

Extrahierter Entscheid

The appellant must bear the costs of the proceedings.

Extrahierte Begründung

As the complaint was not entered into, the procedural costs were imposed on the appellant under the Federal Supreme Court Act.

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