Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

8C_439/2013Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung10.07.2013Dismissed

Zusammenfassung

The insured person appealed a cantonal accident-insurance non-entry decision to the Federal Supreme Court. The appeal was filed in German and through counsel, but it failed to address the procedural reasons for the cantonal ruling and instead dealt only with the merits. The court held that this did not meet the reasoning requirements of Art. 42 BGG. As the filing was thus manifestly inadmissible, the court applied the summary procedure under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG and declined to enter into the appeal. Owing to the circumstances, no court costs were imposed.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Anforderungen an die Beschwerdebegründung gegen einen Nichteintretensentscheid. Eine Beschwerdeschrift muss sich sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und in gedrängter Form darlegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Richtet sich die Eingabe bei Anfechtung eines Nichteintretensentscheids einzig gegen die materielle Seite des Streitgegenstands, fehlt es an einer rechtsgenüglichen Begründung; auf das Rechtsmittel ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Die Abteilungspräsidentin ist in den Fällen von Art. 108 Abs. 1 BGG zuständig; Gerichtskosten können bei besonderen Umständen ausnahmsweise erlassen werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

8C_439/2013

Urteil vom 10. Juli 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
N.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid der Cour des assurances sociales du Tribunal cantonal du canton de Vaud vom 13. Mai 2013.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 5. Juni 2013 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid der Cour des assurances sociales du Tribunal cantonal du canton de Vaud vom 13. Mai 2013,

in Erwägung,
dass es sich angesichts der besonderen Umstände des Falles rechtfertigt, das bundesgerichtliche Urteil - obwohl der angefochtene Entscheid in Französisch ergangen ist - in deutscher Sprache auszufertigen, zumal der Beschwerdeführer seine letztinstanzliche Eingabe - wie schon die Beschwerde an die Vorinstanz - in Deutsch abgefasst hat und das Bundesgericht das bisherige Verfahren mit den Parteien ebenfalls in deutscher Sprache geführt hat (vgl. Art. 54 Abs. 1 BGG),
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen),
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei der Anfechtung von vorinstanzlichen Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgültige Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335, 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 59 E. 2 S. 61; RKUV 1998 Nr. U 299 S. 337),
dass die Beschwerde vom 5. Juni 2013 den vorerwähnten Anforderungen namentlich mit Bezug auf eine rechtsgenügliche Begründung offensichtlich nicht gerecht wird, da sie sich in keiner Weise mit der prozessualen Erledigung durch die Vorinstanz auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, weshalb das erstinstanzliche Gericht mit seinem Nichteintretensentscheid eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. eine für den Entscheid wesentliche unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 BGG begangen haben sollte,
dass deshalb kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht den Rechtsvertreter des Versicherten auf die Formerfordernisse von Beschwerden bereits wiederholt hingewiesen hat,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Cour des assurances sociales du Tribunal cantonal du canton de Vaud und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Juli 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

Schlagwörter

admissibilityreasoning requirementnon-entry decisionsummary procedurecourt costssocial insurance