Non-entry for insufficiently reasoned social assistance appeal

8C_435/2012Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung01.06.2012Inadmissible

Zusammenfassung

Z.__________ appealed a cantonal social assistance decision to the Federal Supreme Court. The Court held that the submission failed to meet the mandatory requirements of Art. 42 BGG and, for a challenge based on cantonal law, the qualified duty of reasoning under Art. 106(2) BGG. Because the appeal did not contain proper requests or sufficient reasoning, it was manifestly inadmissible. The Court therefore did not enter into the appeal under Art. 108(1)(b) BGG and, considering the circumstances, waived court costs under Art. 66(1) BGG.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Eintreten auf die Beschwerde setzt rechtsgenügliche Anträge und eine hinreichende Begründung voraus, welche sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids konkret auseinandersetzt. Bei Rügen gegen die Anwendung kantonalen Rechts ist die qualifizierte Rügepflicht zu beachten; es ist präzise darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt sein sollen. Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen offensichtlich nicht, kann im vereinfachten Verfahren ohne Nachfristansetzung auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (vgl. auch BGE 134 II 244 E. 2.4; 135 V 94 E. 1).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_435/2012

Urteil vom 1. Juni 2012
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
Z.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Aargau, Rechtsdienst, Staatskanzlei, Regierungsgebäude, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Aargau vom 4. April 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des Z.________ vom 18. Mai 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 4. April 2012,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht gerecht wird, da sie kein rechtsgenügliches Begehren enthält und sich der Rechtssuchende nicht in konkreter Weise mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, inwiefern das erstinstanzliche Gericht mit seinen Erwägungen Recht verletzt haben sollte,
dass die Eingabe erst recht nicht die für eine Anfechtung von in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheiden geltenden Voraussetzungen der qualifizierten Rügepflicht erfüllt, indem namentlich nicht konkret und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. dazu BGE 135 V 94 E. 1 S. 95 und 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),
dass somit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. Juni 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz

Schlagwörter

social assistanceadmissibilityreasoning dutyqualified duty of reviewnon-entrycourt costs