Non-entry for insufficiently reasoned appeal in accident insurance case

8C_433/2010Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung26.05.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

C.________, represented by Patronato INCA, appealed a cantonal judgment in an accident insurance matter against SUVA. The Federal Supreme Court held that the submission did not satisfy the formal requirements of an appeal under Art. 42 BGG because it contained neither a proper request nor sufficient reasoning showing why the lower court’s decision was unlawful. In simplified proceedings, the Court therefore did not enter into the appeal. It also waived court costs under Art. 66 para. 1 sentence 2 BGG.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; unzulässige Beschwerde mangels hinreichender Rechtsbegehren und Begründung. Die Rechtsmittelschrift hat die Anträge und eine gedrängte, auf den angefochtenen Entscheid bezogene Begründung zu enthalten; es genügt nicht, bloss den vorinstanzlichen Entscheid zu beanstanden oder allgemeine Vorbringen zu erheben. Werden die gesetzlichen Mindestanforderungen nicht erfüllt, ist im vereinfachten Verfahren auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Bei Nichteintreten kann von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen werden.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_433/2010

Urteil vom 26. Mai 2010
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
C.________, vertreten durch Patronato INCA,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. März 2010.

Nach Einsicht
in die bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) am 26. April 2010 (Poststempel) eingereichte, uns von dieser am 18. Mai 2010 mit dem Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. März 2010 übermittelten Eingabe von C.________,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingabe vom 26. April 2010, soweit überhaupt gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. März 2010 gerichtet, diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Eingabe wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Mai 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel

Schlagwörter

accident insuranceappeal admissibilityreasoning requirementrequest requirementnon-entrycourt costssimplified procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the admissibility requirements of Art. 42 paras. 1-2 BGG.

Extrahierter Entscheid

No. The filing did not contain a legally sufficient request and did not explain, in a concise manner, how the challenged decision violated the law.

Extrahierte Begründung

An appeal must contain requests and reasons. Here, even assuming the filing was directed against the cantonal judgment, the minimal reasoning requirements were not satisfied; alleged factual errors and legal defects were not adequately shown.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged despite non-entry.

Extrahierter Entscheid

No court costs were levied.

Extrahierte Begründung

The court waived costs under Art. 66 para. 1 sentence 2 BGG.

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