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8C_431/2007 ΓÇó Non-entry due to insufficiently reasoned appeal
8C_431/2007Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung29.10.2007Inadmissible
W.________ appealed to the Federal Supreme Court against a judgment of the Bern cantonal administrative court in an invalidity insurance dispute. The Federal Court held that the appeal did not satisfy the statutory reasoning requirements of Art. 42 BGG. Later letters submitted by the appellant did not remedy the defect, and a cure period was unavailable because the deficiency concerned the substantive content of the appeal. The Court therefore did not enter on the appeal. No court costs were charged, which rendered the request for free legal aid moot.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde; Nicht-Eintreten bei unzureichender Rügeführung. Die Beschwerdeschrift muss Begehren und Begründung enthalten und in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; die Vorbringen haben sachbezogen zu sein. Genügt die Eingabe diesen Anforderungen nicht, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Eine Nachfrist zur Behebung des Mangels ist nur in den in Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG vorgesehenen Fällen zulässig; das inhaltliche Ungenügen der Beschwerde fällt nicht darunter. Wird von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen, wird ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos (vgl. Erw. 1).
{T 0/2}
8C_431/2007
Urteil vom 29. Oktober 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Parteien
W.________, 1950, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 9. Juli 2007.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2007.
Der Präsident hat in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei in der Begründung gemäss Abs. 2 desselben Artikels in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit weiteren Hinweisen),
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 17. August 2007 diesen Begründungsanforderungen nicht gerecht wird,
dass auch die nachträglich von der Beschwerdeführerin am 4./5. September 2007 eingereichten Schreiben vom 22./28. August und 16. März 2007 nichts ändern, weil sie - trotz dem ausdrücklichen Hinweis des Bundesgerichts in der Mitteilung vom 20. August 2007 über die Formerfordernisse des Rechtsmittels und über die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit - wiederum keine gültigen Rechtsmittel darstellen,
dass das Ansetzen einer angemessenen Frist zur Behebung des Mangels nur in den in Art. 42 Abs. 5 oder 6 BGG erwähnten Fällen zulässig ist, worunter das inhaltliche Ungenügen des Rechtsmittels nicht fällt (vgl. BGE 130 I 312 E. 1.3.1 S. 320, 123 II 359 E. 6b/bb S. 369, 118 Ib 134 E. 2, je mit Hinweis),
dass vorliegend von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird, weshalb sich das sinngemässe Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos erweist,
in Anwendung von Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 29. Oktober 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: