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8C_43/2011 ΓÇó Appeal withdrawn; proceedings struck off and costs imposed
8C_43/2011Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung09.03.2011Withdrawn
The appellant withdrew his appeal to the Federal Supreme Court in an invalidity insurance delay case. The Court therefore struck the proceedings from the docket. It also ordered court costs of CHF 200 to be borne by the appellant. The decision was issued by a single judge of the Social Law Division.
Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP; Rückzug der Beschwerde: Wird die Beschwerde im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG zurückgezogen, ist das bundesgerichtliche Verfahren abzuschreiben. Der Rückzug erledigt den Rechtsstreit ohne materielle Prüfung. Die Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; dem beschwerdeführenden Teil können die Gerichtskosten auferlegt werden.
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8C_43/2011
Verfügung vom 9. März 2011
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
Verfahrensbeteiligte
K.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Rechtsverzögerung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. November 2010.
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 1. März 2011, worin K.________ die Beschwerde vom 17. Januar 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. November 2010 zurückzieht,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
verfügt der Einzelrichter:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. März 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Maillard Kopp Käch