Complaint dismissed for insufficient reasoning

8C_43/2008Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung03.04.2008Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with a complaint in unemployment-insurance matters against a Thurgau appellate decision. After warning the appellant that the complaint appeared insufficiently reasoned, the Court examined the subsequent submissions and found that they still did not meet the minimum requirements of Art. 42 BGG. In particular, the appellant did not explain in a case-specific manner why the factual findings were wrong or why the legal reasoning of the cantonal decision was unlawful. The Court therefore, in simplified procedure, did not enter on the complaint and imposed court costs of CHF 300 on the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; ungenügende Beschwerdebegründung als Nichteintretensgrund. Eine Beschwerdeschrift muss die Begehren und eine gedrängte, sachbezogene Begründung enthalten, aus der hervorgeht, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Bloss appellatorische oder nicht auf den konkreten Entscheid bezogene Vorbringen genügen nicht. Wird auch nach gerichtlichem Hinweis die Begründungspflicht nicht erfüllt, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten. Kostenfolgen nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG zulasten der beschwerdeführenden Partei.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_43/2008

Urteil vom 3. April 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
C.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Arbeitslosenkasse Thurgau, Zürcherstrasse 285, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung (nunmehr: Verwaltungsgericht) des Kantons Thurgau vom 11. Dezember 2007.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 16. Januar 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid der Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung (seit 1. Januar 2008: Verwaltungsgericht) des Kantons Thurgau vom 11. Dezember 2007,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 17. Januar 2008 an C.________, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich ist,
in die daraufhin von C.________ dem Bundesgericht am 19., 21. und 30. Januar sowie am 22. Februar und 5. März 2008 eingesandten Schreiben,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei in der Begründung gemäss Abs. 2 desselben Artikels in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit weiteren Hinweisen),
dass die Eingaben der Beschwerdeführerin diesen inhaltlichen Mindestanforderungen jedenfalls hinsichtlich der Begründung nicht genügen, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, dem Staatssekretariat für Wirtschaft und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. April 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz

Schlagwörter

unemployment insuranceinadmissibilityreasoning requirementformal requirementscourt costssummary procedure