Non-payment of advance costs leads to non-entry

8C_419/2007Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung19.11.2007Inadmissible

Zusammenfassung

E.________ appealed a decision of the Zurich Social Insurance Court in an invalidity insurance matter. After the Federal Supreme Court ordered an advance on costs and issued a reminder with a new deadline and warning of non-entry, the payment was still not made. The court held that the reminder had been validly served by the end of the postal collection period and that the appellant had to bear the consequences of missing the deadline. The appeal was therefore not entered into. No court costs were levied.

Regest

Art. 62, Art. 66 Abs. 1 and Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; failure to pay the ordered advance on costs despite a duly served reminder and warning of non-entry. A procedural document sent by registered mail is deemed served upon expiry of the postal collection period if not collected; a party who, during pending proceedings, can expect official correspondence must ensure receipt or arrange representation. Non-payment of the advance on costs within the extended deadline leads to non-entry in summary procedure; the costs order may exceptionally waive court costs.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_419/2007

Urteil vom 19. November 2007
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
E.________, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Juli 2007.

Der Präsident der I. sozialrechtlichen Abteilung zieht
in Erwägung,
dass E.________ am 9. August 2007 (Poststempel) Beschwerde gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Juli 2007 (IV.2007.00829) erhoben hat,
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. August 2007 aufgefordert wurde, gemäss Art. 62 BGG einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- bis spätestens am 29. August 2007 zu bezahlen,
dass E.________ der ihm am 13. August 2007 ausgehändigten Verfügung keine Folge geleistet und den Kostenvorschuss nicht bezahlt hat,
dass deshalb der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. September 2007 erneut zur Bezahlung des Kostenvorschusses - innert einer Nachfrist bis zum 1. Oktober 2007 - verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
dass die als Gerichtsurkunde versandte Verfügung mit dem postalischen Vermerk «nicht abgeholt» an das Gericht zurückgelangt ist,
dass eine derartige Postsendung grundsätzlich in dem Zeitpunkt als zugestellt gilt, in welchem der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt,
dass die Sendung, wenn der Adressat nicht angetroffen wird und daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt wird, in jenem Zeitpunkt als zugestellt gilt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird; geschieht dies nicht innert der Abholfrist von sieben Tagen gemäss den von der Post gestützt auf Art. 11 des Postgesetzes vom 30. April 1997 erlassenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen «Postdienstleistungen», so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt (BGE 127 I 31, 123 III 493, 119 II 147 E. 2 S. 149, 119 V 89 E. 4b/aa S. 94, je mit Hinweisen),
dass, wer sich während eines hängigen Verfahrens für längere Zeit von dem den Behörden bekanntgegebenen Adressort entfernt, ohne für die Nachsendung der an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz zu sorgen und ohne der Behörde zu melden, wo er nunmehr zu erreichen ist, bzw. ohne einen Vertreter zu beauftragen, nötigenfalls während seiner Abwesenheit für ihn zu handeln, eine am bisherigen Ort versuchte Zustellung als erfolgt gelten zu lassen hat, sofern die Zustellung eines behördlichen Aktes während der Abwesenheit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (BGE 119 V 89 E. 4b/aa S. 94 mit Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer auf Grund des von ihm eingereichten Rechtsmittels und der in der Folge ergangenen Korrespondenz mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes rechnen musste,
dass die Verfügung vom 21. September 2007 daher mit Ablauf der siebentägigen Abholfrist, d.h. jedenfalls spätestens am 1. Oktober 2007 als zugestellt zu gelten hat,
dass sich der Beschwerdeführer die Nichtleistung des Kostenvorschusses innert Frist entgegenhalten lassen muss und die entsprechenden Rechtsfolgen zu tragen hat,
dass androhungsgemäss zu verfahren ist,
in Anwendung von Art. 62 sowie Art. 66 Abs. 1 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG,

Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 19. November 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz

Schlagwörter

social insuranceadvance on costsnon-entryservice by postpostal collection periodsummary procedurecourt costs