Unfall insurance benefits and disability assessment upheld

8C_417/2009Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung30.09.2009Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insured woman challenged the termination of accident-insurance benefits and the disability assessment after a left-arm fracture from a 2005 fall on ice. She requested further interdisciplinary medical evidence and higher benefits. The Federal Supreme Court held that the specialist hand-surgery report was fully probative, that no additional neurological or neuropsychological investigations were required, and that the income-comparison disability assessment, including the 25% deduction, was properly based. The appeal was dismissed in simplified proceedings, and court costs of CHF 750 were charged to the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 43, 44 ATSG; Art. 16 ATSG; Art. 109 BGG; accident insurance disability assessment and scope of investigation: A specialist report may be relied upon if it permits a competent evaluation of the functional limitations and residual work capacity arising from the insured injury. The duty to investigate is not violated where, on the evidence available, no concrete indications require further interdisciplinary examinations. In the assessment of invalidity by income comparison, functional restrictions may be reflected through the admissible deduction from statistical wages; absent a substantiated challenge, the impairment compensation need not be reviewed further. A manifestly unfounded appeal may be dismissed in simplified proceedings under Art. 109 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_417/2009

Urteil vom 30. September 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Parteien
N.________,
vertreten durch Fürsprecher Josef Mock Bosshard,
Beschwerdeführerin,

gegen

SWICA Gesundheitsorganisation,
Römerstrasse 38, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 14. April 2009.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2008 stellte die SWICA Gesundheitsorganisation die Leistungen (Heilbehandlung und Taggelder), die sie N.________ (Jg. 1948) nach einer am 14. Februar 2005 bei einem Sturz auf Eis zugezogenen Verletzung des linken Arms (distale Radiusfraktur) als Unfallversicherer gewährt hatte, auf den 1. Dezember 2008 hin ein und sprach ihrer Versicherten ab demselben Datum eine Invalidenrente auf Grund einer 24%igen Einschränkung der Erwerbsfähigkeit sowie eine Entschädigung für eine 25%ige Integritätseinbusse zu. Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2008.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 14. April 2009 ab, wobei es auf die beantragte Erhöhung der Integritätsentschädigung mangels genügender Begründung nicht eintrat.
N.________ lässt beschwerdeweise die Zusprache der gesetzlichen Leistungen beantragen. Zudem verlangt sie die Anordnung einer interdisziplinären medizinischen Begutachtung.

Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

1.2 Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der streitigen Leistungsansprüche massgebenden gesetzlichen Grundlagen wie auch die dazu ergangene Rechtsprechung richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie leide einzig auf Grund der Beeinträchtigung ihres Handgelenks - und nicht wegen der offenbar auch bestehenden Kniegelenksproblematik - an einem "eigentlichen, dauernden Schmerzsyndrom", was von der Vorinstanz verkannt worden sei. Entgegen ihren Ausführungen ist jedoch festzuhalten, dass weder das kantonale Gericht noch der Handchirurge Dr. med. B.________ je etwas anderes behauptet haben. Im angefochtenen Entscheid wird sogar ausdrücklich festgehalten, dass die Kniegelenksproblematik unfallfremd sei, und es wurden denn auch ausschliesslich die Auswirkungen der vom linken Arm ausgehenden Behinderung auf die Arbeitsfähigkeit einer Prüfung unterzogen. Dabei ist die Vorinstanz von einem "überregionalen Schmerzsyndrom" ausgegangen, wie es Dr. med. B.________ in seinem Bericht vom 15. Januar 2007, welchem mit Recht voller Beweiswert zuerkannt worden ist, diagnostiziert hat. Die diesbezüglich anderslautende Darstellung der Beschwerdeführerin ist unzutreffend. Als Spezialist für Handchirurgie war Dr. med. B.________ durchaus in der Lage, die funktionellen Einschränkungen auf Grund der Behinderung am linken Arm und das dennoch verbliebene Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin kompetent zu beurteilen. Der Einwand, es hätten zusätzliche Abklärungen etwa neurologischer und neuropsychologischer Art vorgenommen werden müssen, ist daher unbegründet. Indem Vorinstanz und Verwaltung dies unterlassen haben, wurde die in den Art. 43 und 44 ATSG vorgesehene Abklärungspflicht jedenfalls nicht verletzt. Auch der in der Beschwerdeschrift erneut beantragten interdisziplinären Begutachtung bedarf es nicht.

Das kantonale Gericht durfte demnach ohne weiteres auf das Gutachten des Dr. med. B.________ vom 15. Januar 2007 abstellen, woran auch nichts ändert, dass diesem Facharzt nach Angaben der Beschwerdeführerin ein nicht näher bezeichneter "Schlussbericht der beruflichen Eingliederung der IV-Stelle" nicht vorgelegt worden sein soll. Die vorinstanzliche Annahme einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit steht im Übrigen - und entgegen der beschwerdeführerischen Argumentation - mit der Einschätzung des Dr. med. B.________ durchaus in Einklang. Den dabei zu beachtenden funktionellen Einschränkungen wurde im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei der Bestimmung des trotz Gesundheitsschadens realisierbaren Lohnes (Invalideneinkommen) nicht zuletzt durch die Zubilligung des maximal zulässigen behinderungsbedingten Abzuges von 25 % von den sich aus der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik ergebenden Werten hinreichend Rechnung getragen. Die auf der Grundlage der Beurteilung durch Dr. med. B.________ durchgeführte Invaliditätsbemessung mittels Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) schliesslich wird in der Beschwerdeschrift als solche ebenso wenig beanstandet wie die schon vom kantonalen Gericht nicht überprüfte Höhe der zugesprochenen Integritätsentschädigung. Insoweit erübrigen sich weitere Erörterungen.

3.
Die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) abgewiesen.

4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. September 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Krähenbühl

Schlagwörter

accident insurancemedical evidenceinvalidity assessmentincome comparisonimpairment compensationduty to investigatestatistical wagessimplified proceedings

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether additional interdisciplinary medical evidence had to be ordered.

Extrahierter Entscheid

No further neurological or neuropsychological assessment was required; the existing hand-surgery report was sufficient.

Extrahierte Begründung

The court found the specialist report by Dr. med. B. fully probative and adequate to assess functional limitations and residual work capacity, so the duty to investigate was not breached.

Kernrechtsfrage

Whether the insurer could rely on the hand-surgery report to assess work capacity and disability.

Extrahierter Entscheid

Yes. The report supported a full capacity in adapted work and justified the disability assessment by income comparison.

Extrahierte Begründung

The specialist was competent to evaluate the arm-related limitations; the functional restrictions were sufficiently reflected by the maximum 25% deduction from the statistical wage data.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the 25% impairment compensation required further review.

Extrahierter Entscheid

No. The appellant did not substantively challenge the amount, and the cantonal court did not review it further.

Extrahierte Begründung

Because the issue was not sufficiently argued, there was nothing further to examine.

Kernrechtsfrage

Whether the Federal Supreme Court should grant the requested benefits.

Extrahierter Entscheid

No; the appeal was manifestly unfounded and was decided in simplified proceedings.

Extrahierte Begründung

The cantonal judgment was upheld and no legal error was shown.

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