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8C_416/2013 ΓÇó Social assistance appeal inadmissible for insufficient reasoning
8C_416/2013Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung11.06.2013Inadmissible
The Federal Supreme Court dealt with an appeal in a social assistance matter against a judgment of the Aargau Administrative Court. It held that the appellant's submission failed to satisfy the Federal Supreme Court Act's reasoning requirements, especially the qualified duty to raise and substantiate constitutional complaints when challenging a cantonal-law decision. Because the appeal did not contain a valid legal argument, the Court did not enter into it under Art. 108(1)(b) BGG. Given the circumstances, it waived court costs.
Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Nichteintreten auf eine Beschwerde wegen ungenügender Begründung. Richtet sich die Beschwerde gegen einen auf kantonalem Recht beruhenden Entscheid, genügt die Rüge blossen kantonalen Rechts nicht; es sind die angerufenen verfassungsmässigen Rechte in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzutun. Die qualifizierte Rügepflicht verlangt eine substantiierte Begründung; rein appellatorische Kritik vermag die Eintretensvoraussetzungen nicht zu erfüllen (E. 1). Bei offensichtlicher Unzulässigkeit ist im vereinfachten Verfahren zu entscheiden. Von der Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
8C_416/2013
{T 0/2}
Urteil vom 11. Juni 2013
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
R.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde Teufenthal, Gemeinderat, 5723 Teufenthal,
Beschwerdegegnerinx.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. April 2013.
Nach Einsicht
in die Beschwerde des R.________ vom 30. Mai 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 24. April 2013,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter ande-rem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzu-legen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, an-sonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten (auch die vorinstanzlich herangezogenen SKOS-Richtlinien gelangen als kantonale Regelungen und nicht als Bundesrecht zur Anwendung), die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll (BGE 135 V 94 E. 1 S. 95),
dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 135 V 94 E. 1 S. 95; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.),
dass es daher der Beschwerde führenden Person obliegt, klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind; eine rein appel-latorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),
dass im vorliegenden Fall die Eingabe des Beschwerdeführers den vorerwähnten Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem namentlich nicht anhand der vorinstanzlichen Erwägungen konkret und detailliert aufgezeigt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid des kantonalen Gerichts verletzt worden sein sollen, wobei die Beschwerde insbesondere die gesetzlichen Erfordernisse der qualifizierten Rügepflicht hinsichtlich eines zulässigen Beschwerdegrundes im Sinne von Art. 95 ff. BGG nicht erfüllt,
dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage des Beschwerdeführers, insbesondere keine hinreichende Begründung und somit kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist,
dass somit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. Juni 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Leuzinger Batz