Inadmissibility of appeal against remand order

8C_412/2014Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung28.05.2014Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the challenged Federal Administrative Court remand order was an interlocutory decision under Art. 93 BGG and could be appealed only if the appellant substantiated an irreparable disadvantage or an immediately final decision saving extensive evidence-taking. The appellant did not make such a showing. The court therefore did not enter into the appeal in simplified proceedings. It also waived court costs.

Regest

Art. 93 BGG; appeal against remand order as interlocutory decision; admissibility requirements and burden of substantiation. A remand decision ordering further fact-finding is an independently appealable interlocutory decision only if the appellant demonstrates either a non-reparable disadvantage or that immediate admission would bring about a final decision and avoid a wide-ranging evidentiary procedure. The appellant must specifically plead and substantiate these conditions; absent such showing, the Federal Supreme Court does not enter into the appeal in simplified proceedings under Art. 108 Abs. 1 lit. a and b BGG. Costs may be waived under Art. 66 Abs. 1 BGG (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

8C_412/2014

Urteil vom 28. Mai 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom
22. April 2014.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 26. Mai 2014 gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April 2014, mit welcher die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 30. Juli 2012 in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufgehoben und die Sache zu weiterer Abklärung und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde,

in Erwägung,
dass es sich beim angefochtenen Entscheid betreffend Vornahme weiterer Abklärungen durch die Verwaltung um einen Rückweisungsentscheid und damit um einen - selbstständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647), der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden kann (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481),
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
dass, weil Zwischenentscheide nur ausnahmsweise beim Bundesgericht angefochten werden können, es dem Beschwerdeführer oder der Beschwerdeführerin obliegt darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind (vgl. BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632 mit Hinweis),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe nicht dartut, inwiefern ihm durch den vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (vgl. dazu auch BGE 133 V 477 E. 5.2 und 5.2.2 S. 483) oder durch die Gutheissung der Beschwerde sofort ein Endentscheid herbeigeführt und damit ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte (zum Erfordernis der rechtsgenüglichen Begründung vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG; siehe dazu auch BGE 1B_208/2009 vom 13. Januar 2010 E. 4; Urteile 5D_52/2010 vom 10. Mai 2010 E. 1.1.1; 4A_109/2007 vom 30. Juli 2007 E. 2.4 und 2.5; Laurent Merz, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 76 zu Art. 42 BGG),
dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern eine der beiden Tatbestandsvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein könnte (vgl. dazu Urteile 8C_89/2010 vom 4. Oktober 2010 und 9C_825/2008 vom 6. November 2008 mit weiteren Hinweisen),
dass überdies ausserhalb des durch den vorinstanzlichen Entscheid vorgegebenen Streitgegenstands Liegendes letztinstanzlich nicht thematisiert werden kann,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Mai 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Schlagwörter

inadmissibilityinterlocutory decisionremandirreparable harmburden of substantiationsimplified procedurecourt costs