Non-entry for insufficiently reasoned social assistance appeal

8C_411/2014Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung19.06.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A and B appealed to the Swiss Federal Supreme Court against a cantonal administrative court decision that had refused restoration of a deadline and declined to enter into their social assistance remedy. The Supreme Court held that the appeal did not satisfy the statutory reasoning requirements: it failed to engage with the lower court’s procedural ruling and did not explain any breach of federal law or, for cantonal-law issues, any specific constitutional right. The court therefore did not enter into the appeal. Given the circumstances, it waived court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; unzureichende Begründung der Beschwerde führt zum Nichteintreten. Wer einen kantonalrechtlichen Entscheid anficht, hat anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form und substanziiert darzutun, welche Bundesrechts- oder Verfassungsnormen verletzt sein sollen; blosse appellatorische Kritik genügt nicht. Wird diese qualifizierte Rügepflicht nicht erfüllt, tritt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde ein (vgl. auch Art. 108 Abs. 1 BGG). Kosten können ausnahmsweise nach Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG erlassen werden.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

8C_411/2014

Urteil vom 19. Juni 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

  1. A.________,
  2. B.________,
    Beschwerdeführer,

gegen

Politische Gemeinde Rapperswil-Jona,
Sozialamt, St. Gallerstrasse 40, 8645 Jona,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 16. April 2014.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 26. Mai 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. April 2014, mit welchem ein Fristwiederherstellungsgesuch des A.________ und der B.________ abgewiesen und auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wurde,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f.; ARV 2002 Nr. 7 S. 59 E. 2 S. 61; RKUV 1998 Nr. U 299 S. 337 mit Hinweisen),
dass die Beschwerde vom 26. Mai 2014 den vorgenannten Erfordernissen offensichtlich nicht genügt, da sie sich namentlich nicht in hinreichender Weise mit der prozessualen Erledigung durch die Vorinstanz auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, weshalb das erstinstanzliche Gericht mit seinem Entscheid Recht verletzt bzw. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte (vgl. Art. 95 ff. BGG),
dass die Beschwerde erst recht nicht die für eine Anfechtung von in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheiden geltenden Voraussetzungen der qualifizierten Rügepflicht erfüllt, indem namentlich nicht konkret und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. dazu BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176, 135 V 94 E. 1 S. 95 und 134 II 244 E. 2.2 S. 246; je mit weiteren Hinweisen),
dass demnach auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Juni 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

Schlagwörter

social welfareinadmissibilityreasoned appealqualified pleading dutycost waiverdeadline restoration

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal met the reasoning requirements of Art. 42 BGG and Art. 106(2) BGG.

Extrahierter Entscheid

No. The appeal did not sufficiently engage with the cantonal reasoning and did not show any violation of federal or constitutional law.

Extrahierte Begründung

The submissions were not fact-specific or sufficiently reasoned, and they failed to address the challenged procedural disposition or to specify which constitutional rights were violated.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged in the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

No court costs were imposed, in view of the circumstances.

Extrahierte Begründung

The court exercised its discretion under Art. 66(1) second sentence BGG to refrain from charging costs.

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