Non-entry for insufficiently reasoned appeal

8C_411/2011Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung09.06.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with a social insurance appeal against a Zurich cantonal non-entry decision. It held that the appellant's filing did not meet the mandatory reasoning requirements of Art. 42 BGG because it failed to engage with the lower court's reasoning and did not show any legal error or manifestly incorrect factual findings. The appeal was therefore not entered into under Art. 108(1)(b) BGG. The Court waived costs under Art. 66(1) second sentence BGG, rendering the request for free legal aid moot.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG: Auf eine offensichtlich unzulässige Eingabe ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wenn sie sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht hinreichend auseinandersetzt und keine Verletzung von Bundesrecht oder qualifiziert fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung darlegt. Das Bundesgericht prüft die Beschwerdebegründung von Amtes wegen nur summarisch; ein rechtsgenügendes Begehren genügt nicht. Wird auf die Eingabe nicht eingetreten und werden ausnahmsweise keine Gerichtskosten erhoben, fällt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos dahin (vgl. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Gesamter Gesetzestext

8C_411/2011 {T 0/2}

Urteil vom 9. Juni 2011
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

SUVA, Abteilung Militärversicherung, Laupenstrasse 11, 3008 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Militärversicherung
(Prozessvoraussetzung; Vorinstanzliches Verfahren),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 25. März 2011.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des B.________ vom 26. Mai 2011 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. März 2011 und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.); Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bun-desgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass die Eingabe des Versicherten vom 26. Mai 2011 diesen Mindest-anforderungen offensichtlich nicht gerecht wird, da sie - abgesehen von einem rechtsgenüglichen Begehren - keine ausreichende Begrün-dung enthält, indem sich der Beschwerdeführer nicht in hinreichend substanziierter Weise mit den entscheidenden Erwägungen der Vorin-stanz auseinandersetzt und nicht darlegt, inwiefern das kantonale Ge-richt mit dem (Nichteintretens-) Entscheid eine Rechtsverletzung ge-mäss Art. 95 f. BGG bzw. eine qualifiziert fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte,
dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage des Beschwerdeführers, kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Eingabe in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), weshalb sich das Begehren um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Juni 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz

Schlagwörter

non-entryreasoning requirementsinadmissibilityfree legal aidcourt costssocial insurancesimplified procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal met the reasoning requirements of Art. 42 BGG and could be entered into.

Extrahierter Entscheid

No valid appeal was filed because the submission did not sufficiently engage with the lower court's reasons or show a violation of federal law.

Extrahierte Begründung

The filing lacked the minimum substantiated reasoning required by Art. 42(1)-(2) BGG; it did not address the decisive considerations of the cantonal court or explain any breach under Art. 95 f. BGG or manifestly incorrect fact-finding under Art. 97(1) BGG.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged and whether free legal aid should be granted.

Extrahierter Entscheid

No court costs were levied, so the request for free legal aid became moot.

Extrahierte Begründung

Given the circumstances, the court waived costs under Art. 66(1) second sentence BGG; therefore the request for free legal aid no longer had practical significance.

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