Non-payment of advance costs: appeal not entered

8C_41/2013Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung30.04.2013Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court, sitting as single judge in a social insurance appeal, rejected a renewed recusal request as abusive and found the request for restoration of the advance-cost deadline moot because the deadline had not yet expired when the request was filed. As the appellant still failed to pay the advance costs within the extended period, the Court did not enter into the appeal under Art. 62(3) BGG and ordered court costs of CHF 500 against the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 62 Abs. 3 BGG; Nichtleistung des Kostenvorschusses trotz Nachfrist führt im vereinfachten Verfahren zum Nichteintreten; ein Wiederherstellungsgesuch ist gegenstandslos, wenn die Frist im Zeitpunkt der Gesuchstellung noch nicht abgelaufen ist. Ein erneut gestelltes Ausstandsbegehren ohne wesentlich geänderte Begründung kann als missbräuchlich qualifiziert werden; darauf ist in Anwesenheit der betroffenen Gerichtspersonen nicht einzutreten. Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_41/2013

Urteil vom 30. April 2013
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
S.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. November 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 14. Januar 2013 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. November 2012,
in die Eingangsanzeige vom 16. Januar 2013,
in die Zwischenverfügung vom 31. Januar 2013, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abgewiesen und eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 500.- angesetzt wurde,
in die Eingabe vom 11. Februar 2013, mit welcher S.________ um Ausstand der an der Zwischenverfügung vom 31. Januar 2013 mitwirkenden Personen ersucht,
in die gemäss postamtlicher Bescheinigung von oder für S.________ am 28. März 2013 im Empfang genommene Verfügung vom 15. März 2013, mit welcher auf das Ausstandsbegehren nicht eingetreten und eine Nachfrist von 10 Tagen seit Empfang der Verfügung zur Bezahlung des Kostenvorschusses gesetzt wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in die neuen Eingaben vom 8. und 9. April 2013,
in Erwägung,
dass sich das im Wesentlichen mit unverändert gebliebener Begründung erneut gestellte Ausstandsbegehren als (wiederum) missbräuchlich erweist, weshalb in Anwesenheit der betroffenen Gerichtsmitglieder darauf nicht einzutreten ist,
dass die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses innert Nachfrist gemäss Art. 44 - 48 BGG unter anderem wegen des Fristenstillstandes während der Gerichtsferien vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern erst am 17. April 2013 abgelaufen ist,
dass sich damit das Gesuch um Wiederherstellung dieser zum Zeitpunkt der Gesuchstellung noch mehr als eine Woche laufenden Frist als gegenstandslos erweist,

dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG die Gerichtskosten überbunden werden,

erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. April 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Schlagwörter

advance costsrecusalabuse of rightsnon-entrydeadlinescourt feessocial insurance

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the repeated recusal request required exclusion of the affected court members

Extrahierter Entscheid

No. The renewed request, based on largely unchanged reasons, was abusive and the court would not enter on it in the presence of the concerned members.

Extrahierte Begründung

The submission repeated earlier arguments without material change and was therefore abusive.

Kernrechtsfrage

Whether the request to restore the deadline for paying the advance costs was well founded

Extrahierter Entscheid

No. The deadline had not yet expired when the request was filed; the restoration request was therefore moot.

Extrahierte Begründung

Because of the statutory suspension of time limits during the Easter court recess, the deadline expired only on 17 April 2013, after the request was lodged.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal could be entered into despite non-payment of the advance costs

Extrahierter Entscheid

No. The advance costs were not paid within the extended period, so the appeal had to be dismissed without entry.

Extrahierte Begründung

Under Art. 62(3) BGG, failure to pay the required advance costs after a warning and grace period leads to non-entry in the simplified procedure.

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