Appeal inadmissible for insufficient reasoning

8C_406/2011Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung15.06.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with an unemployment insurance appeal against a cantonal judgment that had reduced the insured earnings. It held that the appellant's submission failed to meet the statutory reasoning requirements of Art. 42 BGG because it did not engage with the decisive considerations of the cantonal court and merely advanced its own calculation and factual version. The defect was obvious, so the Court applied the simplified procedure under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG and declined to enter on the appeal without setting a deadline to cure the defect. No court costs were charged.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 95 ff. BGG; Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG: Zulässigkeitsanforderungen an die Beschwerdebegründung. Die Beschwerde hat sich in gedrängter Form mit den für den Ausgang des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen und darzulegen, inwiefern Bundesrecht verletzt oder der Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt worden sein soll. Rein appellatorische Kritik, das blosse Gegenüberstellen eigener tatsächlicher Behauptungen oder eine eigene Beweiswürdigung genügen nicht. Ist der Begründungsmangel offensichtlich, erfolgt Nichteintreten im vereinfachten Verfahren; eine Nachfristansetzung zur Verbesserung entfällt (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_406/2011

Urteil vom 15. Juni 2011
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
Unia Arbeitslosenkasse,
Beschwerdeführerin,

gegen

K.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 31. März 2011.

Nach Einsicht
in die Beschwerde der Unia Arbeitslosenkasse vom 26. Mai 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 31. März 2011, womit der versicherte Verdienst des Beschwerdegegners von Fr. 3'763.- auf Fr. 3'726.- reduziert werden soll,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, ansonsten darauf nicht einzutreten ist; Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Rügegründe,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen ist; eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.3 S. 246 f.; vgl. auch Laurent Merz, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 53 sowie 56 f. zu Art. 42 BGG und dortige weitere Hinweise),
dass es ebenfalls ungenügend ist, den vorinstanzlichen Feststellungen eigene tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern; vielmehr ist hinreichend klar und substanziiert aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 ff. BGG beruhen (vgl. statt vieler: Urteile 8C_303/2011 vom 23. Mai 2011, 6B_836/2010 vom 4. Februar 2011 und 8C_914/2010 vom 7. Februar 2011 mit Hinweisen),
dass in der vorliegenden Beschwerdeschrift zwar Bundesrechtsbestimmungen angerufen sind und eine diesen Vorschriften nach Ansicht der Beschwerdeführerin entsprechende Berechnungsweise des streitigen versicherten Verdienstes erläutert wird,
dass die Beschwerdeführerin indessen nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden und hinreichend konkreten Weise darlegt, inwiefern das kantonale Gericht eine (Bundes-)Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG bzw. eine qualifiziert fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb das vereinfachte Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zur Anwendung gelangt,
dass somit - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244) - auf die Beschwerde ohne Erhebung von Gerichtskosten nicht eingetreten wird,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Juni 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz

Schlagwörter

inadmissibilityreasoning requirementsinsured earningsunemployment insurancesimplified procedurenon-entryappellate criticism

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal satisfied the Federal Supreme Court's reasoning requirements under Art. 42 and Art. 95 ff. BGG

Extrahierter Entscheid

The appeal did not specifically and substantively show any federal-law violation or manifestly incorrect fact-finding by the cantonal court.

Extrahierte Begründung

The brief relied on federal provisions and proposed its own calculation, but did not address the decisive reasoning of the lower court. Mere appellatory criticism and contrary factual assertions are insufficient under Art. 42 BGG; the defect was obvious, so the simplified non-entry procedure applied without setting a cure period.

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