Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

8C_4/2011Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung26.01.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

S. and T. appealed a cantonal social assistance judgment to the Federal Supreme Court and requested free legal proceedings. The Court had already warned them that the complaint appeared formally insufficient and could only be corrected within the appeal period. Their later filing still failed to explain, with reference to the cantonal reasoning, which constitutional rights had been violated. The Court held that the qualified duty to reason constitutional complaints was not met and therefore did not enter into the appeal. Because no court costs were imposed, the request for free legal proceedings became moot.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht gegen kantonalrechtliche Entscheide. Bei Beschwerden gegen Entscheide, die auf kantonalem Recht beruhen, bildet die Rüge blossen kantonalen Rechts keinen selbständigen Beschwerdegrund; geltend zu machen und anhand der vorinstanzlichen Erwägungen substanziiert darzutun sind vielmehr die Verletzung verfassungsmässiger Rechte. Für Rügen betreffend Grundrechte, namentlich Willkür in der Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung, gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Fehlt eine solche hinreichende Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Bei Kostenverzicht kann das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos werden (vgl. consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

8C_4/2011 {T 0/2}

Urteil vom 26. Januar 2011
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
S.________ und T.________,
Beschwerdeführer,

gegen

  1. Departement des Innern des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen,
  2. Politische Gemeinde St. Gallen Sozialamt, Brühlgasse 1, 9000 St. Gallen,
    Beschwerdegegner.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 30. November 2010.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des S.________ und der T.________ vom 3. Ja-nuar 2011 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. November 2010 und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 5. Januar 2011, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich ist,
in die daraufhin von S.________ und T.________ dem Bundesgericht zugestellte Eingabe vom 7. Januar 2011,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll (BGE 135 V 94 E. 1 S. 95),
dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.),
dass es daher der Beschwerde führenden Person obliegt (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen, die nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG für die staatsrechtliche Beschwerde gegolten haben), klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),
dass die Eingaben vom 3. und 7. Januar 2011 den vorerwähnten Anforderungen offensichtlich nicht genügen, indem namentlich nicht anhand der vorinstanzlichen Erwägungen aufgezeigt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese durch das angefochte-ne Urteil des kantonalen Gerichts verletzt worden sein sollen - der blosse Hinweis auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs vermag nichts zu ändern - , wobei die Beschwerde insbesondere die ge-setzlichen Erfordernisse der qualifizierten Rügepflicht nicht erfüllt,
dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage der Beschwerde- führer, kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht die Beschwerdeführer auf die entsprechenden Anforderungen an Beschwerden und die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Möglichkeit einer Verbesserung der Eingabe in der Verfügung vom 5. Januar 2011 eigens hingewiesen hatte,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), weshalb sich das Begehren um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Januar 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz

Schlagwörter

social assistanceadmissibilityreasoning requirementsconstitutional complaintqualified duty to substantiatenon-entrycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal complaint satisfied the reasoning requirements of Art. 42 and Art. 106 BGG.

Extrahierter Entscheid

No. The submissions did not specifically address the cantonal court's reasoning or show which constitutional rights were violated; the complaint was therefore inadmissible.

Extrahierte Begründung

In appeals against cantonal-law decisions, mere violation of cantonal law is not a sufficient ground; constitutional grievances must be clearly and specifically reasoned. The appellants did not comply with the qualified duty of substantiation.

Kernrechtsfrage

Whether the request for free legal proceedings remained to be decided.

Extrahierter Entscheid

It became moot because no court costs were levied.

Extrahierte Begründung

Since the court waived costs due to the circumstances, the request for free legal proceedings no longer required a decision.

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