Late appeal reasoning led to non-entry

8C_397/2011Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung14.06.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with a social-insurance appeal against a cantonal judgment. The appellant’s counsel filed the appeal within time but without reasons and requested an extra deadline because a computer crash had allegedly destroyed the draft. The Court held that the appeal period under the BGG is non-extendable and that restoration requires an excusable, faultless impediment, which was not shown. It considered it still possible to submit a sufficient brief manually before expiry. The Court therefore declined to enter into the appeal, rejected the request for free legal aid as hopeless, and waived court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 47 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1, Art. 64 Abs. 1, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Nichteintreten auf eine Beschwerde wegen fehlender fristgerechter Begründung und Ablehnung der Fristwiederherstellung. Die Beschwerdeschrift muss innert der gesetzlichen, nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist die Begehren und eine hinreichende Begründung enthalten. Eine Wiederherstellung setzt ein unverschuldetes Hindernis und klare Schuldlosigkeit der Partei bzw. Vertretung voraus. Ein technischer Verlust eines Entwurfs genügt nicht, wenn es der Vertretung zumutbar gewesen wäre, rechtzeitig eine minimale, auch handschriftliche oder maschinenschriftliche Begründung einzureichen. Aussichtslosigkeit der Beschwerde schliesst unentgeltliche Rechtspflege aus.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_397/2011

Urteil vom 14. Juni 2011
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
S.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sonja Gabi,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau,
St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 30. März 2011.

Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 19. Mai 2011 (Postaufgabe), gegen den am 4. April 2011 an die Rechtsvertreterin von S.________ ausgehändigten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 30. März 2011, in welcher um Erteilung einer Notfrist zur Einreichung der Beschwerdebegründung nachgesucht wird,
in die am 23. Mai 2011 der Post übergebene Beschwerdebegründung,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass diesen Anforderungen innert der gesetzlich vorgegebenen 30-tägigen, nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist Genüge getan sein muss (Art. 47 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 BGG),
dass die Vertreterin des Versicherten innert der gemäss Art. 44-48 BGG am 19. Mai 2011 abgelaufenen Rechtsmittelfrist zwar mit der Eingabe vom 19. Mai 2011 Anträge in der Sache stellt, indessen keine Begründung dazu liefert,
dass sie statt dessen um Gewährung einer Notfrist ersucht, da sie der mit einem Textverarbeitungsprogramm beinahe fertig gestellten Beschwerdeschrift durch einen Programmabsturz bedingt um ca. 21.00 Uhr des 19. Mai 2011 verlustig gegangen sei und ein Wiederherstellen des Dokuments trotz Beizug einer Fachperson sich als unmöglich erwiesen habe,
dass wegen der fehlenden Erstreckbarkeit der Rechtsmittelfrist die Gewährung einer Notfrist zur Beschwerdeeinreichung ausgeschlossen ist,
dass indessen eine versäumte Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG wiederhergestellt werden kann, wenn die Partei oder ihre Vertretung durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt,
dass die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit der Gesuch stellenden Person und der Vertretung zu gewähren ist (vgl. die zu Art. 35 OG ergangene, auch unter der Herrschaft von Art. 50 BGG geltende Rechtsprechung: statt vieler die nicht amtlich publizierte E. 2 von BGE 114 Ib 56; in: Pra 1988 Nr. 152, sowie Urteil 1C_294/2010 vom 28. Oktober 2010, E. 3),
dass als unverschuldet ein Hindernis nur dann betrachtet werden kann, wenn die Säumnis durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einem sorgsamen Geschäftsmann nicht befürchtet zu werden braucht, oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte, was vorliegend nicht der Fall ist,
dass offenbleiben kann, ob mit einem Programmabsturz am letzten Tag der Beschwerdefrist nicht gerechnet werden und das eigenhändige Abspeichern des in Bearbeitung befindlichen Textdokumentes erfolgen muss,
dass es der Anwältin im konkreten Fall noch ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, eine den Ansprüchen an eine Beschwerdebegründung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG genügende Eingabe vor Ablauf der Beschwerdefrist - nötigenfalls mittels Schreibmaschine oder handschriftlich - zu Papier zu bringen (Urteil 2P.194/2002 vom 11. September 2002, E. 6 mit Hinweis),
dass somit kein Wiederherstellungsgrund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG vorliegt, weshalb die am 23. Mai 2011, nach Ablauf der Beschwerdefrist, nachgereichte Beschwerdebegründung keine Berücksichtigung finden kann und auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht einzutreten ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge aussichtsloser Beschwerdeerhebung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG indessen auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Juni 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel

Schlagwörter

admissibilityappeal deadlinerestoration of time limitformal requirementslegal aidnon-entrycomputer failure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal was admissible despite the missing timely statement of reasons and request for extra time.

Extrahierter Entscheid

No. The appeal lacked a timely reasoned submission, and the asserted computer failure did not justify restoration of the deadline.

Extrahierte Begründung

The statutory appeal period is non-extendable. Restoration under Art. 50 BGG requires an excusable impediment and clear absence of fault. Counsel could still have filed a compliant brief by hand or otherwise before expiry.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to free legal aid.

Extrahierter Entscheid

No. Legal aid was refused because the appeal was hopeless.

Extrahierte Begründung

Since the appeal could not be entered upon for formal reasons, it had no prospect of success within the meaning of Art. 64 BGG.

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