Appeal rejected for insufficient reasoning

8C_390/2008Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung28.05.2008Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed the complaint as inadmissible in simplified procedure. The appellant sought review of a cantonal order concerning a change of court-appointed counsel in the context of free legal aid. The Court held that the filing did not satisfy the requirements of Art. 42 BGG because it did not show, in a legally reasoned manner, how the cantonal decision violated federal law or rested on manifestly incorrect fact-finding. The appellant was ordered to pay CHF 300 in court costs.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG: Anforderungen an die Beschwerdebegründung; Nichteintreten bei offensichtlicher Unzulässigkeit. Die Beschwerdeschrift hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; blosse Gegenüberstellung der eigenen Sicht genügt nicht. Wird weder eine Rechtsverletzung noch eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung rechtsgenüglich aufgezeigt, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Die kostenpflichtige Folge richtet sich nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_390/2008

Urteil vom 28. Mai 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Widmer, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien
V.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Frau H.________,

gegen

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegner,

Rechtsanwalt J.________.

Gegenstand
Unentgeltlicher Rechtsbeistand,

Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. April 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 10. Mai 2008 (Poststempel) gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. April 2008,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf Verfassung und Lehre die Grundsätze der unentgeltlichen Verbeiständung darlegte und erwog, es lägen keine zwingenden Gründe für den anbegehrten Wechsel des vom Gericht der Beschwerdeführerin bereits unentgeltlich beigegebenen Rechtsvertreters vor,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 10. Mai 2008 dieser Argumentation zwar einlässlich ihre Sicht der Dinge gegenüberstellt, ohne indessen ansatzweise darzutun, inwiefern das kantonale Gericht bei seinem Entscheid eine Rechtsverletzung oder qualifiziert fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben könnte, womit die inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerdeschrift nicht erfüllt sind,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt die Einzelrichterin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Arbeitslosenkasse SYNA, Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. Mai 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

i.V. Ursprung Grünvogel

Schlagwörter

legal aidappointed counselappeal admissibilityreasoning requirementnon-entrycourt costs