Non-entry on inadequately reasoned disability insurance appeal

8C_387/2012Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung08.06.2012Dismissed

Zusammenfassung

D.________, represented by counsel, appealed a cantonal Thurgau administrative court judgment in a disability insurance matter. The Federal Court held that the written appeal did not engage with the decisive reasons of the lower court and consisted largely of appellatory criticism and repetition of earlier submissions. It therefore did not meet the requirements of Art. 42 BGG and was manifestly inadmissible under Art. 108(1)(b) BGG. The court declined to grant a curing period and ordered court costs of CHF 300 against the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 95 ff., Art. 97 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht. Die Rechtsmittelschrift muss sich in gedrängter Form mit den für den Ausgang des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzen und im Einzelnen aufzeigen, welche Bundesrechtsnormen oder Rechte inwiefern verletzt sein sollen. Bloss appellatorische Kritik, formelhafte Wiederholungen früherer Eingaben oder blosse Verweisungen genügen nicht. Wird die Beschwerde diesen Anforderungen offensichtlich nicht gerecht, ist ohne Nachfristansetzung im vereinfachten Verfahren nicht darauf einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 134 II 244).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_387/2012

Urteil vom 8. Juni 2012
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
D.________
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marcel Epper,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau,
St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 21. März 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerde des D.________ vom 11. Mai 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 21. März 2012,

in Erwägung,
dass die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt ebenso wenig (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.) wie blosse Verweisungen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.; 133 III 384 E. 2.3 S. 387 f.; 130 I 290 E. 4.10 S. 302),
dass im vorliegenden Fall die Eingabe des Beschwerdeführers den vorerwähnten Anforderungen offensichtlich nicht gerecht wird, indem sie sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz namentlich nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt, wobei in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen ist,
dass die beim Bundesgericht eingereichte Rechtsschrift weitgehend appellatorische Kritik aufweist und bezüglich des materiellen Gehalts der Begründung praktisch ausschliesslich Wiederholungen der Beschwerde enthält, welche der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers schon vor dem kantonalen Verwaltungsgericht eingereicht hat (BGE 134 II 244 E. 2.1 ff. S. 245 ff.), wobei die Begründung in weiten Teilen wörtlich der bereits vor dem erstinstanzlichen Gericht erhobenen Beschwerde entspricht,
dass der Beschwerdeführer auch mit den kurzen neu eingefügten, namentlich gegen die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin gerichteten Ausführungen nicht in konkreter und hinreichend substanziierter Weise aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. - soweit überhaupt geltend gemacht - eine entscheidwesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte,
dass deshalb auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass dem Verfahrensausgang entsprechend die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Juni 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz

Schlagwörter

admissibilityreasoning requirementappellate criticismnon-entrycourt costs