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8C_386/2008 ΓÇó Non-payment of advance leads to non-entry on appeal
8C_386/2008Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung18.07.2008Inadmissible
The Federal Supreme Court did not enter into an appeal in accident-insurance proceedings because the appellant failed to pay the required advance payment even after the extended deadline expired. The Court applied the simplified non-entry procedure and ordered the appellant to pay court costs of CHF 300. The decision was notified to the parties, the Bern Administrative Court and the Federal Office of Public Health.
Art. 62 Abs. 3 und Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Nichtleistung des Kostenvorschusses trotz Nachfrist führt zum Nichteintreten im vereinfachten Verfahren. Wird der durch den Instruktionsrichter angesetzte Vorschuss innert Frist und Nachfrist nicht geleistet, so ist auf das Rechtsmittel ohne materielle Prüfung nicht einzutreten. Die Kostenfolge richtet sich nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; bei Nichteintreten werden die Gerichtskosten regelmässig der beschwerdeführenden Partei auferlegt.
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8C_386/2008
Urteil vom 18. Juli 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Parteien
S.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2008.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 1. Mai 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 31. März 2008,
in die Verfügung vom 12. Juni 2008, mit welcher S.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 30. Juni 2008 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. Juli 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Batz