Non-entry due to insufficiently reasoned appeal in disability insurance case

8C_382/2011Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung16.06.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court in a disability insurance matter held that the appellant’s submission did not meet the reasoning requirements of Art. 42 BGG. The filing largely repeated earlier arguments and failed to engage with the decisive grounds of the cantonal judgment or to show any reviewable legal error or obviously incorrect factual finding. Because the deficiency was manifest, the Court applied the simplified procedure under Art. 108(1)(b) BGG and did not set a deadline to correct the appeal. The appeal was not entered into, and court costs of CHF 300 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 95 ff. BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen an die Beschwerde ans Bundesgericht. Die Rechtsschrift muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; erforderlich ist eine konkrete Auseinandersetzung mit den für den Ausgang des vorinstanzlichen Entscheids massgeblichen Erwägungen. Rein appellatorische Kritik, blosse Wiederholung des kantonalen Vorbringens oder der Austausch der Beweiswürdigung genügen nicht. Fehlt eine rechtsgenügende Begründung offensichtlich, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten; eine Nachfrist zur Verbesserung ist nicht anzusetzen. Die Kosten folgen dem Ausgang des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

8C_382/2011 {T 0/2}

Urteil vom 16. Juni 2011
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 18. März 2011.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des C.________ vom 16. Mai 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. März 2011,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter ande-rem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen ist; eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.3 S. 246 f.; vgl. auch Laurent Merz, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 53 sowie 57 zu Art. 42 BGG und dortige weitere Hinweise),
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 16. Mai 2011 mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt, wobei in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist,
dass die beim Bundesgericht eingereichte Rechtsschrift weitgehende Wiederholungen der Beschwerde enthält, welche der Rechtsvertreter des Versicherten schon vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht eingereicht hat (BGE 134 II 244 E. 2.1 ff. S. 245 ff.),

dass der Beschwerdeführer zwar verschiedene, im vorinstanzlichen Entscheid zitierte Arztberichte aufführt, denen er eigene Darlegungen bzw. eine nach seiner Auffassung zutreffende Beweiswürdigung gegenüberstellt, ohne indessen in konkreter und genügend substanziierter Weise aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. eine entscheidwesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte (vgl. dazu statt vieler: Urteile 8C_303/2011 vom 23. Mai 2011, 6B_836/2010 vom 4. Februar 2011 und 8C_914/2010 vom 7. Februar 2011 mit Hinweisen),
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass überdies kein rechtsgenügliches Begehren vorliegt, weil die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge nur im Zusammenhang mit einer entsprechenden Begründung gültig wären, eine solche jedoch nicht eingereicht worden ist,
dass demnach - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass dem Verfahrensausgang entsprechend die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Juni 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz

Schlagwörter

non-entryreasoning requirementsappeal admissibilitysummary procedurecourt costssocial insurance

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal satisfied the statutory reasoning requirements.

Extrahierter Entscheid

It did not. The filing failed to address the decisive considerations of the cantonal judgment in a legally sufficient and substantiated manner.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42 BGG, the appeal must contain requests and reasons explaining how the challenged decision violates law; merely repeating previous submissions or offering appellatory criticism is insufficient. The appellant did not show a violation under Art. 95 ff. BGG or an obviously incorrect factual finding under Art. 97(1) BGG.

Kernrechtsfrage

Whether the court should grant a time limit to cure the defect.

Extrahierter Entscheid

No. Because the deficiency was obvious, the court could decline to set a corrective deadline and enter no further examination.

Extrahierte Begründung

Art. 108(1)(b) BGG permits summary non-entry in case of manifestly insufficient reasoning, without an opportunity to amend.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs.

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellant as the losing party.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the proceedings under Art. 66(1) BGG.

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