Appeal inadmissible for deficient reasoning and late filings

8C_382/2009Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung03.07.2009Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insured person appealed a Thurgau cantonal judgment in unemployment insurance to the Federal Supreme Court. The court held that the appeal did not satisfy the minimum requirements of Art. 42 BGG because it lacked proper requests and sufficiently substantiated criticism of the cantonal reasoning. Additional submissions filed in June 2009 were also out of time under the 30-day deadline. The appeal was therefore manifestly inadmissible and the court, in simplified procedure, declined to enter into it. Court costs were exceptionally waived.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; die Beschwerdebegründung muss einen hinreichend bestimmten Antrag und eine sachbezogene, gedrängte Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids enthalten. Fehlt es daran oder werden nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereichte Eingaben zur Begründung herangezogen, liegt kein gültiges Rechtsmittel vor; auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Gerichtskosten können ausnahmsweise nach Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG erlassen werden.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_382/2009

Urteil vom 3. Juli 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
B.________, Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Rechtsdienst und Entscheide, Verwaltungsgebäude, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung, Prozessvoraussetzung

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 22. April 2009.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des B.________ vom 1. Mai 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 22. April 2009 sowie die weiteren Eingaben vom 12. und 14. Mai sowie 3., 6., 13. und 23. Juni 2009 (Poststempel),

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen; vgl. nunmehr auch BGE 134 II 244 mit weiteren Hinweisen),
dass die Eingaben des Versicherten diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht gerecht werden, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthalten und sich der Beschwerdeführer nicht in hinreichend substanziierter Weise mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, indem den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die für das vorliegende Verfahren relevanten Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass zudem die Eingaben vom 3., 6., 13. und 23. Juni 2009 nicht innerhalb der 30tägigen Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht worden sind und sich auch aus diesem Grunde als unzulässig erweisen,
dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Arbeitslosenkasse, Frauenfeld, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft und schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Juli 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz

Schlagwörter

admissibilityreasoned appealappeal deadlinesummary procedurecourt costsunemployment insurance

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal met the formal admissibility requirements of Art. 42 BGG.

Extrahierter Entscheid

No; the appeal did not contain a legally sufficient prayer and did not engage with the decisive reasoning of the lower court in a sufficiently substantiated manner.

Extrahierte Begründung

A remedy must state requests and reasons and explain concisely how the challenged decision violates law. The submissions failed to satisfy these minimum requirements.

Kernrechtsfrage

Whether the submissions of 3, 6, 13 and 23 June 2009 were timely under the appeal deadline.

Extrahierter Entscheid

No; those submissions were filed after the 30-day appeal period and were therefore inadmissible as well.

Extrahierte Begründung

Filings submitted outside the statutory 30-day period cannot cure the deficient appeal.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal had to be entered into under Art. 108(1)(b) BGG.

Extrahierter Entscheid

No; because no valid appeal existed, the court could not enter into the matter and had to dismiss it in summary procedure.

Extrahierte Begründung

The appeal was manifestly inadmissible, so non-entry under the simplified procedure was appropriate.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged for the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

No; the court exceptionally waived court costs.

Extrahierte Begründung

Given the circumstances, the court exercised its discretion to refrain from charging costs under Art. 66(1) second sentence BGG.

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