{T 0/2}
8C_372/2015
Urteil vom 5. Juni 2015
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 8. April 2015.
Nach Einsicht
in die als Beschwerde gegen "den Beschluss und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 8. April 2015" bezeichnete Eingabe vom 23. April 2015,
in Erwägung,
dass diese Angelegenheit zunächst unter der Verfahrensnummer 8C_197/2015 mitgeführt worden ist, für die Verfahrenserledigung nunmehr aber davon getrennt unter eigener Verfahrensnummer zum Abschluss gebracht wird,
dass sich diese Eingabe nicht nur formell, sondern auch inhaltlich gegen den am 8. April 2015 ergangenen Entscheid BE 2015.006 des Verwaltungsgerichts richtet,
dass darin das kantonale Gericht
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. Juni 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel