Non-entry due to insufficiently reasoned appeal

8C_35/2013Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung30.01.2013Dismissed

Zusammenfassung

The insured person appealed to the Federal Supreme Court against a Zurich social insurance judgment, but her submission did not engage with the lower court's decisive reasoning in a legally sufficient way. The court held that the appeal contained only appellatory criticism and failed to show any violation of federal law or clearly erroneous fact-finding. It therefore declared the appeal inadmissible and, in simplified proceedings, refused to set a deadline for correction. Given the circumstances, the court also waived the collection of court costs.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 95 ff., Art. 97 Abs. 1, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht. Die Beschwerde muss sich in Auseinandersetzung mit den für den angefochtenen Entscheid massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form mit deren rechtlicher Tragweite befassen und darlegen, welche Bundesrechtsnormen oder verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt sein sollen; appellatorische Kritik genügt nicht (E. 2). Wird eine solche substantiierte Rüge nicht erhoben, ist auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren ohne Nachfristansetzung nicht einzutreten. Die Sachverhaltsrüge nach Art. 97 Abs. 1 BGG setzt substanziiert darzutun voraus, dass die vorinstanzlichen Feststellungen qualifiziert unrichtig oder rechtsverletzungsbedingt sind. Kosten können ausnahmsweise nach Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG erlassen werden.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_35/2013

Urteil vom 30. Januar 2013
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
K.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 30. November 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde der K.________ vom 10. Januar 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2012,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter ande-rem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.; vgl. auch LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 51 und 53 sowie 61 zu Art. 42 BGG und dortige weitere Hinweise),

dass sich die Versicherte in der Beschwerde vom 10. Januar 2013 mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den vorerwähnten gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt, wobei sie - unter Einwendung insbesondere appellatorischer Kritik - namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht im Sinne von Art. 95 f. BGG Recht verletzt bzw. den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte,

dass hieran auch die unter Bezugnahme auf verschiedene im vorinstanzlichen Entscheid zitierte Arztberichte vorgetragenen Ausführungen, aus welchen sich nach Meinung der Beschwerdeführerin eine zutreffendere Beweiswürdigung und einen daraus abgeleiteten Abklärungsbedarf ergeben sollten, nichts zu ändern vermögen, weil auch insoweit gegenüber den im angefochtenen Entscheid vorgenommenen sorgfältigen Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigungen - aus welchen Gründen zur Hauptsache auf die gutachtlichen Darlegungen des Instituts X.________ sowie der Dr. Y.________ abzustellen war - keine hinreichend substanziierten zulässigen Beschwerdegründe im Sinne von Art. 95 ff. BGG vorgebracht werden,

dass deshalb auf die keine hinreichende Begründung enthaltende und somit kein gültiges Rechtsmittel darstellende Beschwerde - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Januar 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

Schlagwörter

inadmissibilitysubstantiation of appealappellate reasoningsocial insurancecourt costssimplified procedure