Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

8C_348/2010Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung11.06.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insured person appealed to the Federal Supreme Court against the Zurich Social Insurance Court's judgment upholding the revocation of her entire disability pension. The court held that the appeal did not satisfy the Federal Supreme Court's minimum reasoning requirements because it did not concretely challenge the cantonal court's findings, but instead consisted mainly of appellatory criticism. A later medical certificate could not cure this defect and was in any event inadmissible as new evidence. The president therefore did not enter into the appeal under the simplified procedure and imposed court costs of CHF 300 on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 99 Abs. 1 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; ungenügende Begründung der Beschwerde und Nichteintreten: Das Rechtsmittel hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Bloss appellatorische Kritik genügt nicht. Die blosse Bestreitung vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellungen ohne konkrete Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen vermag die Anforderungen an die Begründung nicht zu erfüllen. Nachträglich eingebrachte Beweismittel ändern daran grundsätzlich nichts; sie sind als echte Noven im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig und vermögen einen Begründungsmangel nicht zu heilen. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit kann ohne Nachfrist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (vgl. auch BGE 134 II 244).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_348/2010

Urteil vom 11. Juni 2010
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
P.________,
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 18. März 2010.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 26. April 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. März 2010, in welchem nach Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der im Recht gelegenen und eingeholten Arztberichte das kantonale Gericht zum Schluss gelangt ist, dass die Versicherte in einer leidensbedingten Erwerbstätigkeit zu 100 % und im Haushalt zu 70 % arbeitsfähig ist, weshalb zufolge Verbesserung des Gesundheitszustandes in Anwendung der gemischten Methode zur Invaliditätsbemessung ein Invaliditätsgrad von noch rund 18 % bzw. höchstens 28 % bestanden hat, so dass die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente mit Verfügung vom 6. Oktober 2008 revisionsweise zu Recht aufgehoben worden ist,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26. April 2010 diesen Anforderungen nicht genügt, werden darin zwar von der Vorinstanz getroffene Sachverhaltsfeststellungen zum Gesundheitszustand der Versicherten in Frage gestellt, ohne indessen auf die dazugehörigen Erwägungen konkret einzugehen und dabei aufzuzeigen, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG beruhend und die darauf basierenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollten; die - soweit nicht blosse Wiederholungen darstellenden und insofern zum Vornherein unzulässigen (BGE 134 II 244 E. 2.1 und 2.3 S. 245 ff.) - Einwendungen erschöpfen sich zur Hauptsache in appellatorischer Kritik, was rechtsprechungsgemäss ungenügend ist (BGE 130 I 290 E. 4.10 S. 302; statt vieler: Urteile 8C_339/2010 vom 28. Mai 2010, 9C_175/2010 vom 9. März 2010, 8C_1064/2009 vom 5. Februar 2010 und 8C_1040/2009 vom 29. Januar 2010; vgl. auch LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 53 zu Art. 42 BGG und dortige Hinweise),

dass hieran auch das nachträglich beigebrachte - und nach Art. 99 Abs. 1 BGG grundsätzlich unzulässige - Arztzeugnis des Dr. med. K.________ vom 17. April 2010 nichts ändert, zumal auch darin keine konkrete, auf die einzelnen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen Bezug nehmende Auseinandersetzung enthalten ist,
dass deshalb - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244) - im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass dem Verfahrensausgang entsprechend die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Juni 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz

Schlagwörter

inadmissibilityreasoning requirementnew evidencesocial insurancedisability pensioncourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal met the reasoning requirements of Art. 42 BGG.

Extrahierter Entscheid

No. The appeal did not specifically engage with the cantonal court's reasoning and was largely limited to appellatory criticism.

Extrahierte Begründung

A federal appeal must state briefly how the challenged decision violates law. The appellant did not show any obvious factual error or legal violation in the findings relied upon below.

Kernrechtsfrage

Whether the late-filed medical certificate could cure the deficient appeal.

Extrahierter Entscheid

No. The certificate was submitted only later and in any event did not contain a concrete discussion of the challenged findings.

Extrahierte Begründung

New evidence is generally inadmissible under Art. 99(1) BGG, and the document did not address the specific factual findings in a way that would remedy the insufficient reasoning.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal should be entered into under the simplified procedure of Art. 108(1)(b) BGG.

Extrahierter Entscheid

No entry was made; the appeal was not admitted for consideration.

Extrahierte Begründung

Because the appeal was manifestly insufficiently reasoned, the president could refuse to enter into the matter without setting a time limit for correction.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.