Insufficient reasoning leads to non-entry in invalidity insurance appeal

8C_346/2011Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung18.05.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged a Social Insurance Court judgment in an invalidity insurance case, arguing only against the 15% disability-related deduction from the calculated invalid income. The Federal Supreme Court held that the complaint did not meet the duty to reason an appeal under Art. 42 BGG, because it failed to show any legal error and did not substantiate discretion abuse in the assessment of the deduction. In simplified procedure, the Court did not enter into the appeal, denied free legal aid as hopeless, and imposed CHF 300 in costs on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde und Überprüfung eines leidensbedingten Abzugs als Ermessensfrage. Die Beschwerde hat in gedrängter Form aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; blosse Kritik an der Höhe eines leidensbedingten Abzugs genügt nicht. Die Festsetzung des Abzugs ist eine Ermessensfrage und wird vom Bundesgericht nur auf Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens überprüft. Fehlt eine rechtsgenügliche Rüge, ist im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde einzutreten; ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege fällt bei Aussichtslosigkeit dahin.

Gesamter Gesetzestext

8C_346/2011 {T 0/2}

Urteil vom 18. Mai 2011
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
K.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozial-versicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 28. Februar 2011.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 5. Mai 2011 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2011,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Vorinstanz den Invaliditätsgrad durch Vergleich des von der Versicherten beim letzten Arbeitgeber als Gesunde mutmasslicherweise erzielten Lohnes (Valideneinkommen) und des nunmehr bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit in zumutbarer Weise erzielbaren Einkommens (Invalidenverdienst) festgelegt hat,
dass sie dabei zur Festlegung des letzteren auf den Durchschnittslohn einer Hilfsarbeiterin gemäss den Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückgegriffen und dabei die fehlende Ausbildung, die mangelnden Sprachkenntnisse und den Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin durch Parallelisierung der Vergleichseinkommen (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 134 V 322 E. 4.1 S. 325 mit Hinweisen) berücksichtigt hat,
dass sie darüber hinaus auf dem Invalideneinkommen einen sogenannten leidensbedingten Abzug von 15 % vornahm, weil die Beschwerdeführerin anders als Gesunde nunmehr nur noch leichte Arbeiten ausführen könne,
dass der Rechtsvertreter der Versicherten einzig die Höhe des leidensbedingten Abzugs bemängelt, ohne indessen auch nur ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz bei deren Festlegung rechtsfehlerhaft vorgegangen sein soll,
dass die Bestimmung der konkreten Höhe dieses Abzuges eine Ermessensfrage ist, die vom Bundesgericht nur auf Ermessensunter- oder -überschreitung und -missbrauch als Formen rechtsfehlerhafter Ermessensbetätigung hin überprüft werden kann (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; vgl. auch BGE 134 V 322 E. 5.3 S. 328),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG) abzuweisen ist,
dass die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Mai 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber

Ursprung Grünvogel

Schlagwörter

invalidity insuranceinadmissibilityreasoning requirementsdiscretiondisability income deductionfree legal aidcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint met the Federal Supreme Court's reasoning requirements under Art. 42 BGG

Extrahierter Entscheid

The complaint did not sufficiently explain why the lower court's assessment of the disability-related deduction was unlawful.

Extrahierte Begründung

The appellant merely criticized the amount of the deduction but did not show any legal error. Because the concrete percentage is a matter of discretion, review is limited to abuse, under- or over-exercise of discretion, which was not argued.

Kernrechtsfrage

Whether free legal aid should be granted

Extrahierter Entscheid

Free legal aid was refused because the appeal had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

Since the complaint was inadmissible for insufficient reasoning, it was hopeless within the meaning of Art. 64 BGG.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellant.

Extrahierte Begründung

Under Art. 66 BGG, the unsuccessful appellant bears the costs.

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