Non-entry for insufficiently reasoned unemployment insurance appeal

8C_339/2011Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung09.06.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court considered an appeal in unemployment insurance against a cantonal judgment of the Zurich Social Insurance Court. The appellant's filing contained neither requests nor any reasoning and did not engage with the cantonal court's reasoning. After the Court warned that the defect had to be cured within the appeal period, the appellant remained silent. The Court therefore held that no valid appeal had been filed in time and, in simplified proceedings, did not enter into the appeal. Court costs of CHF 200 were charged to the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Zulässigkeit der Beschwerde und Nachfrist zur Behebung formeller Mängel innerhalb der Rechtsmittelfrist. Die Beschwerde muss Rechtsbegehren und eine den angefochtenen Entscheid sachbezogen kritisierende Begründung enthalten; ein blosses Einreichen ohne Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen genügt nicht. Fehlen die gesetzlichen Mindestanforderungen und wird der Mangel trotz Hinweis des Bundesgerichts nicht innert der nicht erstreckbaren Beschwerdefrist behoben, ist im vereinfachten Verfahren auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Die Kostenfolge richtet sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

8C_339/2011 {T 0/2}

Urteil vom 9. Juni 2011
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A._________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung,
Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 18. April 2011.

Nach Einsicht
in die dem Bundesgericht überwiesene Beschwerde des A._________ vom 30. April 2011 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. April 2011,
in die Mitteilung des Bundesgerichts an A._________ vom 6. Mai 2011, wonach seine Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der - nicht erstreckbaren - Beschwerdefrist möglich sei,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Be-weismittel zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.); Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. April 2011 kein Be-gehren und auch keinerlei Begründung enthält, wobei sich der Versi-cherte namentlich mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entschei-des nicht auseinandersetzt und weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. eine qualifiziert fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte,
dass deshalb innert der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG; Art. 44 - 48 BGG) kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht den Versicherten auf die Formerfordernisse von Rechtsmitteln und die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit bezüglich der mangelhaften Eingabe am 6. Mai 2011 ausdrücklich hingewiesen hat, wobei diese Mitteilung unbeantwortet geblieben ist,

dass demnach im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Juni 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz

Schlagwörter

unemployment insuranceformal requirementsreasoned appealnon-entryappeal periodcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the formal requirements of Art. 42 BGG

Extrahierter Entscheid

The filing did not contain any request or reasoning and therefore did not satisfy the statutory requirements.

Extrahierte Begründung

An appeal must state requests and reasons and engage with the challenged decision; the appellant did none of this.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal could be cured within the appeal period

Extrahierter Entscheid

No valid remedy was filed within the deadline because the defect was not remedied after the court's warning.

Extrahierte Begründung

The appellant was expressly informed that correction was possible only within the non-extendable appeal period and did not respond.

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