Non-entry due to insufficient reasoning in social insurance appeal

8C_336/2011Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung26.05.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court, in simplified procedure, held that the appellant's submission against the cantonal social-insurance judgment did not satisfy the minimum reasoning requirements of Art. 42 BGG. He failed to engage in a legally adequate manner with the decisive findings of the cantonal court, especially its assessment of his independent or dependent work for B. AG and the related earnings. Because the defect was obvious, the court did not enter into the appeal under Art. 108(1)(b) BGG. In the circumstances, it waived court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen an die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Die Rechtsschrift hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; erforderlich ist eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen der Vorinstanz. Fehlt eine hinreichende Begründung, liegt ein offensichtlicher Mangel vor, der den Nichteintretensentscheid nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG rechtfertigt. Eine Nachfrist zur Verbesserung der mangelhaften Begründung ist grundsätzlich ausgeschlossen; sie ist von der Nachreichung fehlender Beilagen nach Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG zu unterscheiden (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.4).

Gesamter Gesetzestext

8C_336/2011 {T 0/2}

Urteil vom 26. Mai 2011
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
W.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 31. März 2011.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des W.________ vom 26. April 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 31. März 2011,
in die nach Erlass der Verfügung des Bundesgerichts vom 27. April 2011 betreffend fehlende Beilage (vorinstanzlicher Entscheid) am 3. Mai 2011 erfolgte Nachreichung des angefochtenen Entscheides,
in die Mitteilung des Bundesgerichts an den Versicherten vom 4. Mai 2011, wonach seine Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,
in die daraufhin vom Versicherten dem Bundesgericht zugesandte Eingabe vom 5. Mai 2011 (Poststempel),

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt konkret Recht verletzt; dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.); Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass die Eingaben des Beschwerdeführers vom 26. April und 5. Mai 2011 diesen Mindestanforderungen nicht gerecht werden, da, abgesehen von einem rechtsgenüglichen Begehren, sich der Versicherte nicht in hinreichender substanziierter Weise mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz (insbesondere mit der in E. 4 und 5 [S. 8 ff.] des angefochtenen Entscheides vorgenommenen Beweiswürdigung hinsichtlich der selbstständigen/unselbstständigen Tätigkeit für die B.________ AG sowie der dabei erzielten Entgelte) auseinandersetzt und er namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. - soweit überhaupt beanstandet - eine qualifiziert fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte (vgl. BGE 135 V 412 E. 1.2 S. 413 f. mit Hinweisen),
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass demnach, bei allem Verständnis für die Lage des Beschwerdeführers, namentlich keine hinreichende Begründung und daher kein gültiges Rechtsmittel eingereicht wurde, obwohl der Versicherte den angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid gemäss Verfügung des Bundesgerichts vom 27. April 2011 nachgereicht hat,
dass das Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung der mangelhaften Rechtsschrift im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG - im Gegensatz zur Nachreichung der fehlenden Beilagen (Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG; vgl. BGE 130 I 312 E. 1.3.1 S. 320; 123 II 359 E. 6b/bb S. 369; 118 Ib 134 E. 2; je mit Hinweis) - praxisgemäss ausser Betracht fällt (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247 f. mit weiteren Hinweisen),
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Mai 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz

Schlagwörter

appeal admissibilityreasoned appealnon-entrysocial insurancecost waiversimplified procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the formal requirements of Art. 42 BGG

Extrahierter Entscheid

The appeal did not contain adequate requests and reasoning because it failed to address the decisive findings of the cantonal court in a substantiated way.

Extrahierte Begründung

A federal appeal must explain concretely how the challenged decision violates law. The appellant did not engage sufficiently with the lower court's assessment, especially regarding the nature of his work and earnings, and did not show a legal error or a qualified factual error under Art. 95 ff. and Art. 97(1) BGG.

Kernrechtsfrage

Whether a cure period should be granted for the defective reasoning

Extrahierter Entscheid

No additional period could be granted to improve the defective pleading.

Extrahierte Begründung

Unlike missing attachments, a deficient appeal brief cannot ordinarily be cured by an extension after the appeal period has expired.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged

Extrahierter Entscheid

No court costs were imposed in view of the circumstances.

Extrahierte Begründung

The court exercised discretion under Art. 66(1) second sentence BGG to waive costs.

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