Federal appeal inadmissible in insurer-expert dispute

8C_332/2014Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung28.05.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the new appeal was manifestly inadmissible. The appellant merely repeated issues already resolved in the earlier federal judgment or raised procedural objections that could not be examined in the present procedural posture. His challenge to the interim party compensation did not establish an irreparable legal disadvantage under Art. 93 para. 1 lit. a BGG. The court therefore declined to enter into the appeal and imposed court costs of CHF 300 on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid über Gutachterbestellung und Ausstands-/Verfahrensfragen. Rügen betreffend ungenügende Einigungsbemühungen über den Gutachter betreffen grundsätzlich Verfahrensfragen und sind in diesem Verfahrensstadium nicht selbständig im Rahmen der Beschwerde gegen einen kantonalen Zwischenentscheid über Ausstandsbegehren zu prüfen. Zulässig bleibt einzig die Beanstandung, die Vorinstanz habe bereits im kantonalen Verfahren vorgebrachte Einwände unbehandelt gelassen. Werden rechtskräftig entschiedene Fragen erneut aufgeworfen oder unzulässige Verfahrensrügen erhoben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Anfechtung einer im Zwischenentscheid zugesprochenen Parteientschädigung begründet für sich allein keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

8C_332/2014

Urteil vom 28. Mai 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Freiburg, Route du Mont-Carmel 5, 1762 Givisiez,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 14. März 2014.

Nach Einsicht
in die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Freiburg vom 25. Mai 2012, worin sie trotz Widerstands von A.________ an dessen Begutachtung durch Dr. med. B.________ festhielt,
in den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 7. Februar 2013, mit welchem die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde,
in die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20. März 2013,
in das Urteil 8C_227/2013 vom 22. August 2013, worin das Bundesgericht die Beschwerde als unbegründet abwies, soweit sie den (formellen) Ausstand von Dr. med. B.________ zum Gegenstand hatte, indessen teilweise guthiess, soweit geltend gemacht wurde, das kantonale Gericht habe nicht sämtliche bei ihm vorgetragenen Rügen materiell behandelt, und aus diesem Grund das Kantonsgericht anwies, die bei ihm bereits vorgetragenen Einwände zur Frage der unterlassenen Einigungsbestrebungen bei der Bestimmung des Gutachters noch einer materiellen Prüfung zu unterziehen,

in den hierauf ergangenen Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 14. März 2014 und die dagegen eingereichte Beschwerde vom 2. Mai 2014 ,

in Erwägung,
dass das Bundesgericht bereits im Urteil 8C_227/2013 vom 22. August 2013 erwogen hatte, die Rüge der unzureichenden Bemühungen um eine Einigung über den zu beauftragenden Gutachter würden Verfahrensfragen betreffen, die grundsätzlich nicht im Rahmen einer Beschwerde gegen einen kantonalen Entscheid über Ausstandsbegehren eingebracht werden können,
dass es weiter ausführte, in diesem Verfahrensstadium könne diesbezüglich (nur, aber immerhin) geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe diese im kantonalen Gerichtsverfahren bereits vorgebrachten Rügen unbehandelt gelassen (ebenso die Urteile 8C_496/2013 vom 22. Januar 2014, 9C_560/2013 vom 6. September 2013 und 8C_571/2013 vom 3. September 2013),
dass Derartiges nunmehr nicht mehr gerügt wird,
dass statt dessen bereits mit dem Urteil 8C_227/2013 rechtskräftig Entschiedenes erneut aufgegriffen wird oder aber Ausführungen zu Verfahrensfragen getätigt werden, die laut besagtem Urteil des Bundesgerichts im vorliegenden Verfahrensstadium nicht vorgebracht werden können,
dass, soweit der Beschwerdeführer überdies die ihm im Zwischenentscheid zugesprochene Parteientschädigung beanstandet, dies für sich allein gesehen keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann (siehe dazu etwa Urteile 9C_722/2013 vom 15. Januar 2014 E. 5; 1B_54/2013, vom 10. April 2013 E.1; 5A_780/2011 vom 23. Februar 2012 E. 2, in: AJP 2012 S. 1617),
dass sich dergestalt die Beschwerde insgesamt als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Mai 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Schlagwörter

social insuranceinadmissibilityinterim decisionexpert examinationrecusalirreparable harmparty costsprocedural complaint

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal was admissible against the cantonal decision on the expert appointment and related procedural complaints.

Extrahierter Entscheid

The appeal was manifestly inadmissible because it repeated issues already decided or raised procedural objections that could not be reviewed at this stage.

Extrahierte Begründung

The court held that complaints about insufficient efforts to agree on the expert are procedural matters not generally reviewable in an appeal against a cantonal decision on recusal/expert issues. The appellant no longer alleged that the cantonal court had left earlier arguments unaddressed, but instead reargued matters finally decided in the prior federal judgment or raised inadmissible procedural points.

Kernrechtsfrage

Whether the challenged award of party compensation caused irreparable harm under Art. 93 para. 1 lit. a BGG.

Extrahierter Entscheid

No irreparable legal disadvantage was shown.

Extrahierte Begründung

A party compensation in an interim decision, by itself, does not create the kind of irreversible harm required for immediate federal review.

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