Non-entry due to inadequate reasoning in SUVA appeal

8C_328/2012Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung30.05.2012Inadmissible

Zusammenfassung

A claimant appealed a cantonal social insurance judgment concerning accident insurance and alleged lack of causal assessment. The Federal Supreme Court held that the appeal did not meet the statutory reasoning requirements because it failed to address the decisive considerations of the cantonal court and contained only appellatory criticism. Without setting a deadline to remedy the defect, the Court did not enter into the appeal under Art. 108 para. 1 lit. b BGG. Court costs of CHF 300 were imposed on the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 95 ff. BGG, Art. 97 BGG und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG: Anforderungen an die Begründung der Beschwerde; Nichteintreten bei bloss appellatorischer Kritik. Die Beschwerde hat sich in gedrängter Form mit den für den Entscheid wesentlichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und darzutun, inwiefern Recht verletzt worden sein soll. Pauschale Vorbringen oder bloss allgemeine Einwände genügen nicht. Unterlässt die Beschwerde diese substantiierte Auseinandersetzung, so kann im vereinfachten Verfahren ohne Nachfristansetzung auf sie nicht eingetreten werden (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.4; 136 I 65 E. 1.3.1).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_328/2012

Urteil vom 30. Mai 2012
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. März 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des A.________ vom 20. April 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. März 2012,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen ist; eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die Beschwerde vom 20. April 2012 den vorgenannten Erfordernissen offensichtlich nicht gerecht wird, indem sie sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz, insbesondere bezüglich des nicht gegebenen adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen und dem Unfall vom 24.12.2002 bzw. der als Berufskrankheit anerkannten Berufslärmschwerhörigkeit, nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt, wobei in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen ist,
dass die beim Bundesgericht eingereichte Rechtsschrift weitgehend appellatorische Kritik aufweist und auch die Einwendungen hinsichtlich früherer Rechtsschriften sowie bezüglich "Ziff. 5.1 und 5.2" des vorinstanzlichen Entscheides, welche "nicht akzeptiert werden" könnten, bloss pauschale Hinweise bilden, welche keine genügende Begründung darstellen, zumal weder konkret gerügt noch aufgezeigt wird, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG resp. eine für den Entscheid wesentliche unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 BGG begangen haben sollte,
dass deshalb auf die Beschwerde - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass dem Verfahrensausgang entsprechend die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Mai 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz

Schlagwörter

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